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Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)

Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-25
j.groteschulte@bpg-muenster.de

 

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 25. März 2015 das Zweite Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Das Gesetz trat am Tag nach der Verkündung (1. April 2015) in Kraft. 

 

Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

 

  • Gesamtzahl der Soll-Planbetten ist innerhalb von 24 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides umzusetzen (§ 16 Abs. 3 KHGG NRW).

  • Wechsel der Trägerschaft des Krankenhauses ist der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 16 Abs. 4 KHGG NRW).

  • Der Inhalt der gesonderten Wirtschaftsprüfungstestate zur Verwendung der Fördermittel wird näher definiert; u.a. sind auch die jeweiligen Maßnahmen, für die die Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 verwendet wurde, zu benennen (§ 21 Abs. 8 KHGG NRW).

  • Von der für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter gewährten Fördermittelpauschale dürfen statt 30 % nun 50 % für Zwecke der Baupauschale verwendet werden (§ 21 Abs. 9 Satz 2 KHGG NRW).

  • Vermietungen von Räumen und Ausstattungen eines Plankrankenhauses bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde; für die Vermietung ist ein wirtschaftlich angemessener Mietzins zu erheben (§ 22 Abs. 2 KHGG NRW).

  • Das Krankenhaus ist nach den Vorgaben des Feststellungsbescheides in Abteilungen gegliedert (§ 31 Abs. 3 KHGG NRW).

  • Der Krankenhausträger benötigt eine Haftpflichtversicherung, eine Garantie oder ähnliche Regelung (§ 34b KHGG NRW).

  • § 31a, der die Zuweisung von Patienten gegen Entgelt oder Gewährung von ähnlichen Vorteilgen verbietet, gilt auch für nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser (§ 36 Abs. 2 KHGG NRW).

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Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
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