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APG DVO NRW: Angemessenheitsgrenzen für das Jahr 2023

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat mit Erlass vom 3. August 2022 die Angemessenheitsgrenzen für das Jahr 2023 bekannt gegeben.

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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat mit Erlass vom 3. August 2022 die Angemessenheitsgrenzen für das Jahr 2023 bekannt gegeben. Die für den Bau und die Modernisierung von Altenhilfeeinrichtungen so wichtigen Angemessenheitsgrenzen – dies sind die Refinanzierungsobergrenzen je Quadratmeter anerkennungsfähiger Nettoraumfläche (im Folgenden kurz: „qm/NRF“ genannt) – werden entsprechend § 2 Abs. 2 APG DVO NRW jährlich auf Grundlage der Preisindizies für Wohnbauten in NRW für das Folgejahr auf Basis des Mai-Index ermittelt. Auch die Refinanzierung der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter nach § 6 Abs. 2 APG DVO NRW orientieren sich grundsätzlich an der Entwicklung der Angemessenheitsgrenzen.

Der Mai-Index 2022 für Wohnbauten in Nordrhein-Westfalen (2015 = 100) beträgt 139,7; zum Vorjahr (120,3) ist dies eine Steigerung von 16,1 %. Auf dieser Grundlage wurde für vollstationäre Pflegeeinrichtung eine neue Angemessenheitsgrenze im Jahr 2023 in Höhe von 2.966,33 € je qm/NRF festgelegt. Für Einrichtungen, die eine Vollversorgerküche unterhalten, erhöht sich dieser Betrag um 100,00 € auf 3.066,33 € je qm/NRF. In der teilstationären Pflege erhöht sich die Angemessenheitsgrenze im Jahr 2023 ebenfalls um 16,1 % und beträgt 2.429,79 € je qm/NRF.

Eine solche Entwicklung war erwartet worden, denn seit Anfang 2021 hatten die Baupreise deutlich zugenommen.

Auch die Instandhaltungspauschale nach § 6 APG DVO erhöhte sich um 16,1 % und beträgt für vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen einheitlich 26,51 € je qm/NRF.

Zudem hängt auch die Refinanzierung der anerkennungsfähigen Beträge für die Anschaffung und Aufrechterhaltung sonstiger Anlagegüter von der Baupreisentwicklung ab und wird auf der oben genannten Grundlage ermittelt. Besonders relevant ist diese Entwicklung für sog. Mieteinrichtungen, die zum 1. Januar 2023 mit einem weiteren Festsetzungsbescheid einen neuen Investitionskostensatz beantragen müssen und erhalten werden. Da der zuletzt verwendete Investitionskostensatz auf Grundlage eines Indexwertes des Jahres 2020 in Höhe von 115,0 ermittelt wurde, erhöht sich der refinanzierungsfähige Betrag für sonstige Anlagegüter im Eigentum der Einrichtung auf Grundlage des Mai-Index 2022 um 21,5 %.

Die Festlegung des refinanzierungsfähigen Eigenkapitalsatzes für das Jahr 2023 steht noch aus. Dieser wird gemäß § 5 Abs. 6 APG DVO NRW jeweils zum 1. Januar eines Jahres durch Ermittlung des Vorjahresdurchschnitts der von der Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen ermittelt. Für das Jahr 2022 (Jahresdurchschnitt 2021 von -0,01 % zuzüglich eines Risikozuschlags von 0,5 Prozentpunkten) war eine Eigenkapitalverzinsung von 0,49 % festgelegt worden. Aufgrund der bisherigen Zinsentwicklung im Jahr 2022 zeichnet sich nun eine Erhöhung der Eigenkapitalverzinsung im kommenden Festsetzungszeitraum ab. In den ersten acht Monaten des Jahres 2022 ergibt sich ein Durchschnittszinssatz von 0,88 %; sollte das Zinsniveau des Monats August 2022 bis zum Ende des Jahres gehalten werden, würde sich für das Gesamtjahr 2022 ein Durchschnittszinssatz von 1,01 % ergeben. Unter Berücksichtigung des Risikozuschlags von 0,5 Prozentpunkten nach § 5 Abs. 6 APG DVO NRW errechnet sich so ein Eigenkapitalzinssatz von 1,51 %. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen an den Kapitalmärkten, die durch die gerade erfolgte EZB-Leitzinserhöhung eine zusätzliche Dynamik erfährt, ist aber davon auszugehen, dass die Zinsen im Vergleich zum Monat August 2022 weiter steigen werden.

Übersicht über die APG DVO-Werte:

 

2023

2022

2021

2020

Baukostenindex (Mai-Index des Vorjahres)

139,7

120,3

115,0

112,0

Angemessenheitsgrenze

 

 

 

 

 - vollstationär

2.966,33 €

2.554,40 €

2.441,86 €

2.378,16 €

 - vollstationär mit Vollversorgerküche

3.066,33 €

2.654,40 €

2.541,86 €

2.478,16 €

 - teilstationär

2.429,79 €

2.092,37 €

2.000,19 €

1.948,01 €

Instandhaltungspauschale je qm/NRF

26,51 €

22,83 €

21,82 €

21,25 €

Eigenkapitalzinssatz

n.a.

0,49%

0,32%

0,71%

 

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