Bild: Steine

Erfahrung schafft Vertrauen

Auch „Andere Leistungsanbieter“ müssen die Werkstättenverordnung (WVO) anwenden

Für Andere Leistungsanbieter gelten gemäß § 60 Abs. 2 SGB IX auch die Rechnungslegungsvorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen

Ihre Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-25
j.groteschulte@bpg-muenster.de

B.A. Julian Börger
B.A. Julian Börger
Prüfungsleiter
0251 - 48204-0
j.boerger@bpg-muenster.de

Durch die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) können Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Berufs­bildungsbereich bzw. Arbeits­bereich nach den §§ 57 und 58 SGB IX haben, diese auch bei einem sogenannten „Anderen Leistungsanbieter“ in Anspruch nehmen.

Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel den Menschen mit Behinderung mehr Wahl­­möglichkeiten zu bieten.

Die besonderen Regelungen für die sog. „Anderen Leistungsanbieter“ werden in § 60 SGB IX geregelt. Andere Leistungsanbieter unterscheiden sich im Vergleich zur „klassischen“ Werkstatt für behinderte Menschen beispielsweise dadurch, dass sie keiner förmlichen Anerkennung bedürfen, nicht über eine Mindestplatz­zahl und nicht die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen müssen.

§ 60 SGB IX schreibt in Abs. 2 Nr. 8 aber vor, dass die Leistungen nach den §§ 57 oder 58 SGB IX ausschließlich „in betrieblicher Form mit einem besseren als der in § 9 Absatz 3 der WVO für den Berufsbildungsbereich oder für den Arbeits­be­reich in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgelegten Personalschlüssel“ erbracht werden. Absatz 4 regelt, dass für das Rechtsverhältnis zwischen dem „Anderen Leistungsanbieter“ und dem Menschen mit Behinderungen § 221 SGB IX entsprechend gilt, wonach behinderte Menschen im Arbeitsbereich - so wie bei den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen auch - in einem arbeit­nehmer­ähnlichen Rechtsverhält zu ihrem „Anderen Leistungsanbieter“ stehen.

Der Andere Leistungsanbieter zahlt dann aus seinem sogenannten Arbeits­ergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behin­der­ten Menschen im Berufsbildungsbereich leistet, und einem leistungsan­gemes­senen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.

Besondere Rechnungslegungsvorschriften gemäß § 12 WVO gelten auch für Andere Leistungsanbieter

Für Andere Leistungsanbieter gelten gemäß § 60 Abs. 2 SGB IX darüber hinaus auch die – nicht explizit ausgeschlossenen – Vorschriften für Werkstätten für behindert Menschen.

Die besonderen Rechnungslegungsvorschriften sind in § 12 der WVO geregelt. Entsprechend muss der Andere Leistungsanbieter, ebenso wie die anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert sein. Er hat nach kaufmännischen Grundsätzen Bücher zu führen und eine Betriebsabrechnung in Form einer Kostenstellenrechnung, sowie einen Jahresabschluss zu erstellen. Zusätzlich sind das Arbeitsergebnis, seine Zusammensetzung im Einzelnen und seine Verwendung auszuweisen. Die Buchführung, die Betriebsabrechnung und der Jahresabschluss einschließlich der Ermittlung des Arbeitsergebnisses, seine Zusammensetzung im Einzelnen und seine Verwendung sind in angemessenen Zeitabständen in der Regel von einer Person zu prüfen, die als Prüfer bei durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Prüfungen des Jahresabschlusses (Abschlussprüfer) juristischer Personen zugelassen ist.

Wie die Ermittlung und Verwendung des sogenannten Arbeitsergebnisses zu geschehen hat, wird in den Absätzen 4 und 5 der WVO geregelt. Danach ist das Arbeitsergebnis  die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt. Die Erträge setzen sich zusammen aus Umsatzerlösen, Zins- und sonstigen Erträgen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit und den von den Rehabilitationsträgern erbrachten Kostensätzen.

Das so ermittelte Arbeitsergebnis darf dann nur für Zwecke der Werkstatt verwendet werden, und zwar für die Zahlung der Arbeitsentgelte an die Beschäftigten (in der Regel im Umfang von mindestens 70 % des Arbeitsergebnisses),für die Bildung einer zum Ausgleich von Ertragsschwankungen notwendigen Rücklage (höchstens eines Betrages, der zur Zahlung der Arbeitsentgelte für sechs Monate erforderlich ist) oder für die Bildung einer Rücklage für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt, soweit diese Kosten nicht aus den Rücklagen auf Grund von Abschreibung des Anlagevermögens für solche Investitionen, aus Leistungen der Rehabilitationsträger oder aus sonstigen Einnahmen zu decken sind oder gedeckt werden.

Wenn Sie Fragen dazu haben oder Unterstützung bei der Implementierung der besonderen Anforderung in Ihrem Rechnungswesen benötigen, zögern Sie bitte nicht uns anzusprechen.

Ihre Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-25
j.groteschulte@bpg-muenster.de

B.A. Julian Börger
B.A. Julian Börger
Prüfungsleiter
0251 - 48204-0
j.boerger@bpg-muenster.de

sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
Nordrhein-Westfalen
48147
Deutschland