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BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Aufwands- und Rückspenden

Mit Schreiben vom 25. November 2014 (IV C 4 - S 2223/07/0010 :05) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (sogenannte „Aufwandsspenden“) beziehungsweise einen sonstigen Anspruch (sogenannte „Rückspende“) als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Stellung genommen.

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Rechtsanwalt Karsten Schulte
Rechtsanwalt Karsten Schulte
Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater
0251 - 48204-28
k.schulte@bpg-muenster.de

Mit Schreiben vom 25. November 2014 (IV C 4 - S 2223/07/0010 :05) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (sogenannte „Aufwandsspenden“) beziehungsweise einen sonstigen Anspruch (sogenannte „Rückspende“) als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Stellung genommen. Hierbei geht es vordergründig um die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs beim Spendenden. Doch sollten sich auch gemeinnützige Organisationen an die Vorgaben des BMF halten, um nicht Gefahr zu laufen, wegen der Ausstellung falscher Spendenbescheinigungen von der Finanzverwaltung in die Haftung genommen zu werden.

Aufwendungsersatzansprüche können grundsätzlich Gegenstand einer Spende sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein Aufwendungsersatzanspruch des Spenders gegenüber dem Spendenempfänger aufgrund der Satzung oder eines Vertrages besteht und auf den Aufwandsersatz nachträglich verzichtet worden ist.

Wie das BMF ausführt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatz erbracht werden. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Aufwendungsersatzanspruch durch eine schriftliche Vereinbarung oder die Satzung bereits vor Beginn der zum Aufwand führenden Tätigkeit eingeräumt worden sein. Sollte der Vorstand des Zuwendungsempfängers durch die Satzung hierzu befugt sein, reicht auch ein entsprechender rechtsgültiger Vorstandsbeschluss aus. Wird bei einer Körperschaft, die vor dem 1. Januar 2015 gegründet wurde, der Aufwendungsersatz lediglich aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ohne Satzungsermächtigung erteilt, kann eine Aufwandsspende hieraus aus Gründen des Bestandsschutzes weiterhin erfolgen. Sollte bei einer solchen Körperschaft die Satzung aus anderen Gründen zukünftig geändert werden, entfällt der Bestandsschutz. Es ist eine Ermächtigung des Vorstands in die Satzung aufzunehmen, falls der Vorstand durch Beschluss Aufwendungsersatz gewähren dürfen soll.

Der Verzicht auf sonstige Ansprüche (z.B. Lohnforderungen) kann ebenfalls als Sonderausgabe von der Einkommensteuer abgezogen werden (Rückspende).

Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit einer Aufwandsspende oder einer Rückspende sind, dass die Vergütung oder der Aufwendungsersatzes ernsthaft eingeräumt wurde und nicht unter der Bedingung eines Verzichts stand. Indiz für die Ernsthaftigkeit ist die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Körperschaft. Der Verzicht muss innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs, bei regelmäßiger Tätigkeit alle drei Monate erklärt werden. Der Zuwendungsempfänger muss bei Einräumung des Anspruchs auf den Aufwendungsersatz oder auf die Vergütung voraussichtlich wirtschaftlich in der Lage sein, diese Verpflichtung bei Fälligkeit zu erfüllen.

Der nachträgliche Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen oder einen sonstigen Anspruch stellt eine Geldspende dar. Dem Zuwendenden ist daher eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldzuwendung zu erteilen. In der Zuwendungsbestätigung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt.

Fazit:

Ab 1. Januar 2015 sind Aufwandsspenden grundsätzlich nur noch abzugsfähig, wenn die Gewährung eines Aufwendungsersatzes vor Beginn der zum Aufwand führenden Tätigkeit vertraglich oder in der Satzung geregelt ist. Bei zukünftigen Satzungsänderungen aus anderem Grunde ist die Möglichkeit der Gewährung von Aufwandsersatzansprüchen aufzunehmen.

Rückspenden sind nur noch bei ernsthafter Einräumung eines Vergütungsanspruches und nachträglichem Verzicht möglich.

Zur Vermeidung einer Spendenhaftung sollten gemeinnützige Organisationen vor Ausstellung von Spendenbescheinigungen die Einhaltung der Voraussetzungen zum Spendenabzug beachten.

Die Einhaltung der dargestellten Voraussetzungen zum Spendenabzug sind vom Zuwendungsempfänger sorgfältig zu dokumentieren.

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