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Umsatzsteuer auf Hochschuleinnahmen aus der Auftragsforschung

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 13. März 2018 entschieden, dass die Hochschuleinnahmen aus der Auftragsforschung nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG zu versteuern sind.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 13. März 2018 (Az: 5 K 3156/16 U) zu dem anzuwendenden Umsatzsteuersatz für Hochschuleinnahmen aus der Auftragsforschung entschieden.

Der Fall

Bei dem Kläger handelt es sich um eine Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen und damit um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese hat sich per Werkvertrag zur Durchführung und Erstellung von wissenschaftlichen Studien verpflichtet.

In diesem Zusammenhang ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG seitens der Finanzverwaltung kritisch hinterfragt worden. Die Hochschule hat sich dabei darauf berufen, dass es sich um Leistungen einer gemeinnützigen Körperschaft im Sinne des § 51 AO handelt und der Betrieb gewerblicher Art „Auftragsforschung“ einen Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 9 AO darstellt. Zudem verfügt der Betrieb gewerblicher Art über eine den gemeinnützigen Voraussetzungen entsprechende Satzung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sei jedoch der Regelsteuersatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG einschlägig.

Das Urteil

Die Klage der Hochschule ist als unbegründet abgewiesen worden. Dabei sind die folgenden Gründe angeführt worden:

Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG kommt nur für Leistungen von Körperschaften zum Tragen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken nach § 51 AO verfolgen. Bei dem Betrieb gewerblicher Art „Auftragsforschung“ der Hochschule würde es sich nicht um eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft handeln. Eine Qualifizierung der Forschungstätigkeiten als steuerbegünstigter Zweckbetrieb könne weder nach den Vorschriften des § 68 Nr. 9 AO noch nach der allgemeinen Regelung gem. § 65 AO erfolgen.

Für die Erfüllung der Norm nach § 68 Nr. 9 AO müsste sich der entsprechende Träger aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren. Im vorliegenden Fall aber würde sich der Betrieb gewerblicher Art „Auftragsforschung“ nur aus Entgelten für die Forschungstätigkeiten finanzieren. Abweichend von der Meinung der Hochschule, die sich selbst als Träger der Wissenschafts- oder Forschungseinrichtungen ansieht und damit die Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO erfüllt, vertritt das Finanzgericht die Auffassung, dass der Betrieb gewerblicher Art selbst als maßgebender Träger zu betrachten sei.

Im Weiteren erfülle der Betrieb gewerblicher Art nicht die Voraussetzungen der allgemeinen Zweckbetriebsvorschrift nach § 65 AO, da die Hochschule nicht dargelegt hat, dass die Förderung des gemeinnützigen Zwecks der Wissenschaft und Forschung nur durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden könne und dieser nicht in größerem Umfang zu vergleichbaren nicht begünstigten Betrieben in Wettbewerb tritt.

Ein weiterer und für das Finanzgericht erheblicher Grund gegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bildet zudem der Verstoß gegen die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ab. Danach ist die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch von Mitgliedsstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit von der Steuer befreit. Der Betrieb gewerblicher Art „Auftragsforschung“ sei jedoch weder im Bereich der wohltätigen Zwecke noch der sozialen Sicherheit tätig.

Vor dem Hintergrund der zuvor genannten Gründe hat das Finanzgericht entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Hochschuleinnahmen aus der Auftragsforschung nicht anzuwenden sei. Die Einnahmen seien daher mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern.

Es ist aber zu beachten, dass das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen hat. Diese ist nun beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es bleibt damit abzuwarten, wie der BFH in dieser Angelegenheit entscheiden wird.

Sofern Sie in diesem Zusammenhang weitere Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

Ihre Ansprechpartnerin:

Stephanie Schlürmann-Birkenfeld
Bachelor of Arts

Steuerberaterassistentin in der Steuerabteilung
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