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Gemeinnützige Organisationen und Energieauditpflicht nach § 8 EDL-G

Gemeinnützige GmbHs und große Stiftungen /Vereine mit wirtschaftlichen Tätigkeiten sind zukünftig verpflichtet Energieaudits durchzuführen.

 

Das Ziel des Gesetzes über die Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienz-Maßnahmen (EDL-G) ist vor allem die Steigerung der Energieeffizienz der Europäischen Union um 20 % bis 2020.

Adressatenkreis

Alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen und keine kleinen und mittleren Unternehmen nach der EU KMU Definition sind, sind verpflichtet, erstmals bis zum  5.12.2015 Energieaudits durchzuführen und diese alle vier Jahre zu wiederholen. KMU ist ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. Ein Unternehmen ist gemäß der Empfehlung der EU Kommission jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Diese weite Unternehmensdefinition führt dazu, dass auch gemeinnützige Organisationen wie Stiftungen, Vereine und gemeinnützige GmbH erfasst sein können.

Besonderheiten im gemeinnützigen Bereich

Die Qualifizierung eines gemeinnützigen Trägers als Unternehmen im Sinne des europäischen Rechts basiert vor allem auf dem nationalen Gemeinnützigkeitsrecht und der entscheidenden Differenzierung anhand der „Sphärentheorie“. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Trägers ist stets als unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren. Damit sind nicht nur die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Aktivitäten einer gemeinnützigen Körperschaft umfasst, sondern auch die steuerbegünstigten Zweckbetriebe (§§ 65 ff. AO); sie sind begrifflich ebenfalls wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemäß § 14 AO. Der ideelle Bereich und die vermögensverwaltende Tätigkeit sind  regelmäßig als nicht unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren. Entscheidend ist aber immer die jeweilige Einzelfallkonstellation.

Für die gemeinnützigen Träger, die in verschiedenen Sphären gleichzeitig tätig sind, muss eine Zuordnung im Ganzen als Unternehmen oder Nicht-Unternehmen erfolgen, da sich Einrichtungen im Regelfall nicht eindeutig in einen unternehmerischen und einen nicht-unternehmerischen Bereich unterteilen lassen. Den Mittelpunkt der Beurteilung muss der Kernbereich der satzungsmäßigen Aufgaben des Trägers bilden. Überwiegt der ideelle Bereich, liegt insgesamt kein Unternehmen vor – dementsprechend ist kein Energieaudit durchzuführen. Vereine können folglich grundsätzlich aus dem Adressatenkreis des EDL-G ausgenommen sein. Gemeinnützige GmbHs, deren Zweck die Führung eines Zweckbetriebs ist, betätigen sich regelmäßig unternehmerisch.

Freistellung

Von der Durchführung eines Energieaudits sind Unternehmen freigestellt, die entweder ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umwelt-Management System nach (Energiemanagementsystem) EMAS eingerichtet haben. Außerdem sind die KMU von der Prüfungspflicht ausgenommen. Zu beachten ist, dass ein KMU seinen Status innerhalb eines Verbundes verlieren kann. Des Weiteren kann von der Durchführung eines Energieaudits abgesehen werden, falls dieser kein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz liefert.

Bußgeld

Kommen die betroffenen Unternehmen ihrer Verpflichtung nicht nach, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Fazit

Die gemeinnützigen GmbHs und große Stiftungen /Vereine mit wirtschaftlichen Tätigkeiten sind verpflichtet Energieaudits durchzuführen.

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