Bild: Steine

Erfahrung schafft Vertrauen

GEPA / APG DVO NRW: Bescheide werden nicht vor dem 31. Juli 2017 erteilt und Antragsfrist für Mietmodelle wurde verändert

Das MGEPA hat mit der am 14. Dezember 2016 veröffentlichten Allgemeinverfügung die Frist für die Bescheiderteilung auf den 31. Juli 2017 verlängert. Zudem wurde die Frist für Ausnahmeanträge gemäß § 8 Abs. 9 Satz 5 APG DVO für Mietmodelle verändert.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

In unserem Artikel „GEPA NRW / APG DVO NRW: Antrag auf Ausnahmegenehmigung im Mietmodell muss bis zum 1. Januar 2017 gestellt werden“ vom 2. Dezember 2016 haben wir darauf hingewiesen, dass Einrichtungen im sog. Mietmodell gemäß § 8 Abs. 9 Satz 5 APG DVO NRW die Möglichkeit haben, eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung des fiktiv ermittelten Mietvergleichsbetrags für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 zu beantragen. Dieser Antrag musste nach der bisherigen gesetzlichen Regelung bis zum 1. Januar 2017 gestellt werden.

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA)  hat nun in der Allgemeinverfügung Festlegung abweichender Verfahrensfristen für den Antrag auf Erteilung der notwendigen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 Abs. 9 Satz 5 APG DVO NRW und für die Erteilung von Festsetzungsbescheiden in den Jahren 2016 und 2017 gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 APG DVO NRW, die am 14. Dezember 2016 veröffentlicht wurden, unter anderem diese Frist auf „innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Festsetzungsbescheides“ verändert. Zugleich wurde in der Allgemeinverfügung die Frist für die Erteilung des Festsetzungsbescheides 2016/2017 auf den 31. Juli 2017 festgelegt.

In der Allgemeinverfügung werden die Friständerungen wie folgt begründet:

 

1. Bestimmung der Frist des § 8 Abs. 9 Satz 5 APG DVO NRW auf „innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Festsetzungsbescheides“

Für eine Antragstellung nach § 8 Abs. 9 Satz 5 APG DVO wird das konkrete Ergebnis der fiktiven Vergleichsberechnung benötigt, dass die Träger mit dem Festsetzungsbescheiden erhalten. Es wird davon ausgegangen, dass die Festsetzungsbescheide jedoch erst unmittelbar vor oder bereits nach Ablauf des 1. Januar 2017 bei den Einrichtungen eintreffen werden. Infolgedessen wäre eine Klärung mit der Vermieterin/dem Vermieter, ob eine Reduzierung der vertraglich festgelegten Miete ab dem 1. Januar 2020 realisierbar wäre, nicht mehr möglich. Den Trägerinnen und Trägern würde daher die Begründung für die Anträge auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Überschreitung der zu berechnende Vergleichsmiete ab den 1. Januar 2020 fehlen. Mit der Änderung wird den Trägern 6 Monate Zeit nach Erhalt des Festsetzungsbescheids gewährt, um die erforderlichen Verhandlungen mit der Vermieterin/ dem Vermieter zu führen.

2. Festlegung der Frist, bis zu der im Verfahren 2016/2017 ein Bescheid zu erteilen ist, auf den 31. Juli 2017

Grundsätzlich sollte der Festsetzungsbescheid nach der letzten Terminverschiebung bis zum 15. November 2016 durch die Landschaftsverbände erteilt werden. Im Falle einer Erhöhung des gesondert berechenbaren Investitionsaufwandes sollte den Einrichtungen so die Möglichkeit gegeben werden, die Bewohner über die sich daraus ergebene Erhöhung des Heimentgeltes zu informieren. Aufgrund der bekannten Verfahrensverzögerungen bei den Landschaftsverbänden wurde der Termin der Bescheiderteilung nun erneut verschoben.

Mit der dritten Änderungsverordnung zur APG DVO hat die Landesregierung eine gesetzliche Grundlage für eine Rückwirkung der Bescheide geschaffen. Die Nutzung der Rückwirkungsmöglichkeit soll aber zur weitgehenden Vermeidung des Aufwandes durch die bei rückwirkenden Bescheiden erforderlichen Nachberechnungen in Bezug auf die Folgefestsetzungsverfahren die Ausnahme sein. Bei dem ersten Verfahren nach der APG DVO kann die Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses jedoch toleriert werden.

Die Frist für die Erteilung des Festsetzungsbescheides 2016/2017 durch die Landschaftsverbände ist daher abweichend auf den 31. Juli 2017 festgelegt worden.

 

Im Ergebnis ist im 1. Halbjahr 2017 voraussichtlich nicht mit einer Bescheiderteilung durch die Landschaftsverbände zu rechnen. Für die Einrichtungen bedeutet dies, dass weiterhin große Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Refinanzierungsgrundlage herrscht. Zudem sind alle Träger gezwungen nach Bescheiderhalt eine umfassende Rückrechnung des abgerechneten „alten“ Investitionskostensatzes durchzuführen.

Wir unterstützen Sie gerne zum Thema "GEPA NRW" bzw. "APG DVO NRW" und weisen insbesondere auf unsere Seminare hin, die wir auch gerne in gleicher Form als Inhouse-Seminar anbieten.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
Nordrhein-Westfalen
48147
Deutschland