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GEPA NRW: Wirtschaftliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Frist zur Antragstellung nach GEPA

In der täglichen Praxis zeigt sich aktuell, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Antragstellung für die anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen nach GEPA im System PfaD.invest sehr zeit- und arbeitsintensiv sind. Insbesondere die Ermittlung der historischen Werte und die Differenzierung zwischen sonstigem und langfristigem Anlagevermögen ist zum Teil sehr komplex und stellen für die Träger und Trägerinnen eine große Herausforderung dar.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

 

In der täglichen Praxis zeigt sich aktuell, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Antragstellung für die anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen nach GEPA im System PfaD.invest sehr zeit- und arbeitsintensiv sind. Insbesondere die Ermittlung der historischen Werte und die Differenzierung zwischen sonstigem und langfristigem Anlagevermögen ist zum Teil sehr komplex und stellen für die Träger und Trägerinnen eine große Herausforderung dar.

Ende Juli hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) die bisher gültigen Investitionskostenbescheide bis zum 30. Juni 2016 und die Frist für die Antragstellung in PfaD.invest vom 31. August 2015 auf den 31. Oktober 2015 verlängert.

Das Ministerium hat in diesem Zusammenhang eine weitere Verlängerung der Frist zur Antragstellung ausgeschlossen. Für die Trägerrinnen und Träger der Einrich­tungen bedeutet das, dass eine verspätete Antragstellung weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Landschaftsverbände werden die Anträge nach Eingang bearbeiten. Bei den Anträgen, die nach dem 31. Oktober 2015 bei den Landschafts­verbänden eingehen,  kann eine rechtzeitige Bearbeitung nicht garantiert werden, so dass Investitionskostenbescheide ggf. verspätet erteilt werden. Dies kann zur Folge haben, dass die betroffenen Einrichtungen ab dem 30. Juni 2016 keine Investitionskosten mehr abrechnen können, so dass mit einer entsprechenden Aus­wirkung auf die Ertrags- und Liquiditätslage zu rechnen ist. Eine rückwirkende Erteilung der Investitionskostenbescheide ist aus Sicht des Ministeriums nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, so dass die Refinanzierungsmittel bis zu Erteilung neuer Bescheide bzw. bis zur Umsetzung der Abrechnung der neuen Sätze verloren gehen.

Wir weisen die Trägerinnen und Träger noch einmal auf die rechtzeitige Antragstellung im System PfaD.invest hin. Zu bedenken ist, dass viele Unterlagen mit eingereicht (hochgeladen) werden müssen, so unter anderem die Bescheinigungen der Wirtschafts­prüfer zu den gezahlten Beträgen für sonstiges und langfristiges Anlagevermögen. Dafür ist erfahrungsgemäß ein zeitlicher Vorlauf erforderlich.

Nutzen Sie die noch verbleibende Zeit, die durch die Fristverlängerung gewonnen wurde und versäumen Sie es nicht den (ggf. noch zu ergänzenden) Antrag rechtzeitig, spätestens am 31. Oktober 2015 an die Landschaftsverbände zu übermitteln.

Wir unterstützen Sie gerne weiterhin bei der Vorbereitung und Umsetzung der Antragstellung.

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Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
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