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Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung-PpUVG

Pflegepersonaluntergrenzen- Verordnung 2019 und Ausblick 2020

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Dipl.-Kfm. Helmut Menzel
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Durch das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung von übertragbaren Krankheiten vom 17. Juli 2017 wurde der § 137i in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch eingefügt. Dieser Paragraph beinhaltet die Verpflichtung zur Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und den Verband der Privaten Krankenversicherung in pflegesensitiven Bereichen der Krankenhäuser. Zudem ist eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall einer Nichtvereinbarung enthalten.

In Anwendung dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Gesundheit am 5. Oktober 2018 eine entsprechende Verordnung erlassen. Diese regelt die Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern nach § 137i SGB V ab dem 1. Januar 2019.

Neben der Festlegung von pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herzchirurgie) enthält die Verordnung die Definition von Pflegekräften und Tag- und Nachtschichten. Dabei sollen die pflegesensitiven Bereiche der Krankenhäuser durch das InEK bis zum 31. Oktober 2018 auf der Grundlage des Datensatzes nach § 21 KHEntgG und Indikatoren-DRG's ermittelt werden.

Weiterhin sollte vom InEK der Pflegeaufwand in den pflegesensitiven Bereichen der Krankenhäuser auf der Grundlage des vom InEK entwickelten Katalogs zur Risikoadjustierung des Pflegeaufwands ermittelt und diesen bis zum 15. November 2018 zur Verfügung gestellt werden. Entsprechende Einwände der Krankenhäuser bzgl. des Ergebnisses der Ermittlung waren bis zum 30. November 2018 an das InEK zu richten. Eine Reaktion des InEK sollte bis zum 15. Dezember 2018 erfolgen. Weiterhin bestand eine Verpflichtung der Krankenhäuser dahingehend, dem InEK und den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG u.a. Namen der Fachabteilungen, Standorte der Fachabteilungen und zugehörige Stationen mitzuteilen, die vom InEk als pflegesensitiv ermittelt worden sind.

Darüber hinaus werden in der Verordnung für die pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern Pflegepersonaluntergrenzen schichtbezogen als Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft unter Berücksichtigung von festgelegten Höchstanteilen für Pflegehilfskräfte festgelegt. Diese sind auf den Stationen der betreffenden Fachabteilungen einzuhalten. Dabei werden von den o.g. pflegesensitiven Bereichen nur die Bereiche Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie und Kardiologie aufgeführt. Die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen soll von den Krankenhäusern anhand monatlicher Durchschnittswerte festgestellt werden.

Die Nichteinhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen muss von den Krankenhäusern den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG und dem InEK quartalsweise mitgeteilt werden. Diese Informationen werden vom InEK ebenfalls quartalsweise an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und den Verband der Privaten Krankenversicherung weitergeleitet. Jedoch bestehen Ausnahmetatbestände für die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen (über das übliche Maß hinaus) und Epidemien und Großschadensereignissen etc.

Vergütungsabschläge bei Nichteinhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen sollen erst ab dem 1. April 2019 erhoben werden.

Durch Ankündigung des Bundesministeriums für Gesundheit (5. November 2018) wurde eine Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen auf das gesamte Krankenhaus formuliert. Dieser sog. „Ganzhausansatz" soll zukünftig das Verhältnis von eingesetztem Pflegepersonal zu individuellem Pflegeaufwand eines Krankenhauses darstellen. Das InEK soll bis zum 31. Mai 2020 erstmalig für jedes nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus einen Pflegepersonalquotienten ermitteln. Dieser beschreibt dann das Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte im Pflegedienst zum individuellen Pflegeaufwand eines Krankenhauses.

Da die Verhandlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung Anfang September 2019 gescheitert sind, hat das Bundesministerium für Gesundheit eine Ersatzvornahme angekündigt. Damit werden vom Ministerium wohl die Pflegepersonaluntergrenzen über den 1. Januar 2020 hinaus festgelegt.

Nach uns vorliegenden Informationen werden vom Ministerium zukünftig weitere pflegesensitive Klinikbereiche (Stroke-Units und Neurologische Frührehabilitation) festgelegt. Weiterhin wird die Verlagerung von Personal aus anderen Abteilungen in sensitive Pflegebereiche vom Ministerium als unzulässig erachtet. Gem. Informationen soll das InEK zukünftig „unzulässige Personalverlagerungen“ von anderen Statio­nen in pflegesensitive Bereiche prüfen. Dabei geht das Bundesministerium von einer relevanten Ver­än­derung beim Personal aus, wenn „sich das Verhältnis von Pflege­kräften in Vollkräften zu Belegungstagen in den anderen Bereichen in der unmittelbaren Patienten­versorgung um mehr als drei Prozent reduziert hat.“

Die für 2019 geltenden Pflegepersonaluntergrenzen sollen gem. vorliegenden Informationen in den Jahren 2020 und 2021 teilweise verschärft werden. Auch soll die zulässige Anzahl von Unterschreitungen der Pflegepersonaluntergrenzen in Zukunft durch konkrete Prozentzahlen festgelegt werden.

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