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Refinanzierung der Anschaffung von Notstromaggregaten für Pflegeeinrichtungen in NRW

Vor einigen Monaten sind vermehrt Pflegeeinrichtungen aufgefordert worden, rechtzeitig und mit eigenen Mitteln für einen eventuell flächendeckenden Stromausfall vorzusorgen.

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Vor einigen Monaten sind vermehrt Pflegeeinrichtungen aufgefordert worden, rechtzeitig und mit eigenen Mitteln für einen eventuell flächendeckenden Stromausfall vorzusorgen. Diese Empfehlung hat bei vielen Einrichtungen, die ohnehin schon aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Gesamtlage mit steigenden Kosten zu kämpfen haben, weitere Sorgen hervorgerufen. Denn die Investitionen in Notstromaggregate führt ohne eine Refinanzierung zu erheblichen zusätzlichen Belastungen.

Nun hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) mit Erlass vom 6. Dezember 2022 reagiert und die Refinanzierung der kurzfristigen Beschaffung von Notstromaggregaten sichergestellt. Nach dem Erlass des MAGS kann die Beschaffung von Notstromaggregaten im Winter 2022/2023 als eine Maßnahme im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 APG NRW gesehen werden. Das bedeutet, dass die Anschaffung von Notstromaggregaten als eine Maßnahme eingestuft wird, die dazu dient, das Gebäude dem jeweils aktuellen Stand energetischer und sonstiger baufachlicher Erkenntnisse anzupassen und dabei die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die die Maßnahme für die Bewohner bringt. Eine solche Maßnahme ist daher dann über die gesondert berechenbaren Investitionskosten gemäß APG DVO NRW refinanzierbar.

Damit die Anschaffung von Notstromaggregaten als eine solche Maßnahme eingestuft werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Träger der Einrichtung muss ein Angebot einer Fachfirma einholen, wobei die Fachfirma die entsprechende kurzfristige Einsatzfähigkeit des angebotenen Gerätes in dem spezifischen Objekt, mit entsprechender Aufstellung, Anschluss und Probebetrieb gewährleisten muss.
  2. Das Angebot ist durch die örtlichen Sozialhilfeträger unbürokratisch zu bewilligen.
  3. Die Refinanzierung erfolgt durch Beantragung einer Folgefeststellung und -festsetzung über PFAD.invest unter Beifügung eines Testats des WP und der damit verbundenen Festsetzung eines neuen Investitionskostensatzes.

Damit der erhöhte Investitionskostensatz auch abrechenbar ist, muss die Erhöhung gemäß § 9 WBVG mindestens vier Wochen vorher angekündigt werden.

Diese Regelung gilt im Übrigen nicht nur für Pflegeeinrichtungen, sondern auch für Einrichtungen der Behindertenpflege, soweit dort Pflegeleistungen nach SGB XI erbracht werden.

Autor: WP/StB Markus Pielen
 

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