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Erfahrung schafft Vertrauen

Steuerfreies Job-Ticket

Mit dem seit dem 1. Januar 2019 in Kraft getretenen § 3 Nr. 15 Einkommenssteuergesetz (EStG) kann der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei Job-Tickets bezuschussen und damit seine Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt steigern.

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Rechtsanwältin Agnes Lisowski
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a.lisowski@bpg-muenster.de

Der Weg zur Arbeit kann mit dem eigenen Auto ermüdend sowie kostspielig sein, außerdem belastet er die Umwelt. Aus diesem Grund ziehen die Arbeitnehmer den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel immer mal wieder in Erwägung. Diesen Umstieg kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern seit dem 1. Januar 2019 wieder erleichtern.

Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handeln mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) um die Nummer 15 ergänzt. § 3 Nr. 15 EStG bestimmt, dass Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben dem geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gewährt, steuerfrei sind. Die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 15 EStG sind jedoch im Rahmen der Werbungskosten auf die Entfernungspauschale der Arbeitnehmer anzurechnen.

Vorteile des § 3 Nr. 15 EStG:

Die Arbeitnehmer können das vom Arbeitgeber bezuschusste Ticket (Job-Ticket) nicht nur für ihren Arbeitsweg, sondern auch für private Fahrten nutzen. Die privaten Fahrten sind ebenfalls von der Steuerbefreiung umfasst.

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Job-Ticket kann sowohl als verbilligte als auch als unentgeltliche Sachleistung gewährt werden. Die Höhe der steuerfreien Sachleistung ist nicht begrenzt. Die Freigrenze von 44,00 € im Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) findet auf die Sachleistungen nach § 3 Nr. 15 EStG keine Anwendung. Die Anschaffung von Jahrestickets wird dadurch erleichtert.

Der Zuschuss ist nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Die Arbeitgeber, die ein Job-Ticket bezuschussen, können sich von anderen Arbeitgebern hervorheben und dadurch ihre Mitarbeiter an ihr Unternehmen binden.

Nachteile des § 3 Nr. 15 EStG:

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Job-Ticket darf nicht im Rahmen einer Entgeltumwandlung erfolgen, er ist zusätzlich zum Arbeitslohn zu leisten. Dem Arbeitgeber entstehen dadurch zusätzliche Kosten.

Der Arbeitgeber kann für die Anschaffung des Tickets keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, da diese Leistungen nach derzeitigen Verwaltungsauffassung nicht als Umsätze für das Unternehmen anzusehen sind (Abschnitt 15.5 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteueranwendungserlass).

Fazit:

Durch die Gewährung eines Job-Tickets können die Arbeitgeber ihre Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt steigern und zur Umweltentlastung beitragen. Die zusätzlichen Kosten sind für den Arbeitgeber überschaubar und frei bestimmbar. Sie können selbst entscheiden, ob sie das Job-Ticket in voller Höhe oder nur anteilig bezuschussen. Der Zuschuss ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

Der vom Arbeitgeber gewährte Zuschuss zum Job-Ticket wird zwar auf die Entfernungspauschale der Arbeitnehmer angerechnet. Den Arbeitnehmern entstehen dadurch jedoch keine zusätzlichen Kosten für ihren Arbeitsweg, vielmehr erhalten sie aufgrund der steuerfreien Privatfahrten einen Mehrwert zum im Rahmen der Anrechnung erlittenen Verlust.

Die Vorteile des Job-Tickets überwiegen die Nachteile.       

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