Bild: Steine

Erfahrung schafft Vertrauen

Überlassung von E-Bikes an Arbeitnehmer

Die Finanzverwaltung hat sich nun auch zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Privatnutzung von E-Autos und Fahrrädern durch den Unternehmer und seine Mitarbeiter geäußert.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben vom 07.02.2022 (III C 2 – S 7300/19/10004 :001) eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vorgenommen. Unter anderem wird der Abschnitt 15.24, der die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Elektro-Fahrrädern (E-Bikes) durch den Unternehmer an seine Mitarbeiter regelt, neu eingefügt. Die bisher nur für Dienstwagen (Kraftfahrzeuge) geltenden Regelungen werden nun im Wesentlichen auch auf Fahrräder übertragen.
Die in dem BMF-Schreiben dargestellten Regelungen werden nachfolgend erläutert:

Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrrad an seine Mitarbeiter auch zur privaten Nutzung, liegt regelmäßig eine entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung) im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG vor. In dem BMF-Schreiben wird keine Differenzierung zwischen Gehaltsumwandlung und Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vorgenommen, so dass die nachfolgende Vereinfachungsregelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei beiden Verfahren zur Anwendung kommen dürfte.  

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist regelmäßig das Entgelt, welches der Unternehmer für eine Leistung vereinnahmt. Bei einer Gehaltsumwandlung könnte die Bemessungsgrundlage in der Höhe des umgewandelten Betrages (i.d.R. der Leasingrate) gesehen werden. Hierzu werden in dem BMF-Schreiben jedoch keine Aussagen getroffen. Wird das E-Bike nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überlassen, müsste für die Berechnung des privaten Nutzungsanteils, analog der Regelung zu den Dienstwagen, grundsätzlich ein Fahrtenbuch geführt werden. Die Führung eines solchen Fahrtenbuches wird in den genannten BMF-Schreiben für Fahrräder allerdings ausdrücklich ausgeschlossen. Aus Vereinfachungsgründen kann zur Berechnung der Bemessungsgrundlage die 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) angewendet werden. Diese dürfte sowohl bei der Gehaltsumwandlung als auch bei Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Anwendung finden. Bei der 1 %-Regelung wird die auf volle 100 EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zugrunde gelegt. Dieser Wert ist, wie bei der Dienstwagenüberlassung auch, als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Die Finanzverwaltung macht jedoch deutlich, dass die umsatzsteuerliche von der lohnsteuerlichen Wertermittlung differenziert zu betrachten ist. Die unterschiedlichen lohnsteuerlichen Begünstigungen sind für die Umsatzsteuer unbeachtlich. Dies bedeutet, dass die lohnsteuerliche Vergünstigung gem. § 3 Nr. 37 EStG (Steuerfreiheit, wenn die E-Bikes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden) sowie auch die in bestimmten Fällen lohnsteuerlich zulässige Halbierung oder Viertelung der unverbindlichen Preisempfehlung für umsatzsteuerliche Zwecke nicht zu beachten sind. Bei der Umsatzsteuer gilt somit immer die 1 %-Regelung.

Da bei der Überlassung der E-Bikes steuerpflichtige Umsätze erzielt werden, stellt sich auch die Frage des Vorsteuerabzuges. Dazu wird in dem neu eingefügten Abschnitt 15.24 UStAE jedoch keine Aussagen getroffen, sondern es wird lediglich allgemein auf die Regelungen des Abschnitts 15.23 UStAE zur Überlassung von Dienstwagen verwiesen. Ob es für den Vorsteuerabzug ausschlaggebend ist, welche Bemessungsgrundlage (Vereinfachungsregelung oder die Leasingrate) im Falle der Gehaltsumwandlung angewendet wird, ist somit nicht geklärt. Ebenso ist nicht geklärt, in welcher Höhe Einrichtungen, die ganz oder überwiegend steuerfreie Umsätze erzielen, zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die Frage des tatsächlichen Vorsteuerabzug bedarf daher in jedem Einzelfall einer individuellen Beantwortung.  

Im Übrigen gelten die oben genannten Regelungen nicht nur für E-Bikes, sondern auch für Fahrräder ohne Elektroantrieb.

Gemäß dem BMF-Schreiben kann von einer Versteuerung abgesehen werden, wenn der Wert des Fahrrades weniger als 500 EUR beträgt. Für E-Bikes dürfte dieser Fall in der Praxis jedoch nicht relevant sein, da die Preise deutlich höher liegen.    

Bei weitergehenden Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stephanie Schlürmann-Birkenfeld

Bachelor of Arts
Steuerabteilung
s.schluermann-birkenfeld@bpg-muenster.de
Telefon:0251-48204-74

 

Ihr Ansprechpartner

Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
Nordrhein-Westfalen
48147
Deutschland