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Umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main hat sich mit Verfügung vom 4. April 2014 (Az.: S 7100 A - 287 - St 110) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen geäußert.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main hat sich mit Verfügung vom 4. April 2014 (Az.: S 7100 A - 287 - St 110) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen geäußert.

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Grundsätzlich unterliegen Einnahmen, die Steuerpflichtige aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied beziehen, als sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG der Umsatzsteuer, wenn Sie durch einen Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG erzielt worden sind. Für Beamte und andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die diese Tätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn übernommen haben und ihre Vergütung ganz oder teilweise an ihren Dienstherrn abführen, ordnet das Schreiben an, dass diese Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit zu behandeln sind mit der Folge, dass die Voraussetzungen einer Umsatzsteuerpflicht mangels Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG nicht vorliegen.

Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Aufsichtsratstätigkeit

Das Schreiben weist ferner auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG hin. Demnach ist die ehrenamtliche Tätigkeit umsatzsteuerfrei, wenn sie für juristi-sche Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf Aufsichtsratsvergütung

Grundsätzlich können Aufsichtsräte die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Danach wird Umsatzsteuer von Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei der Berechnung der Umsatzschwelle des § 19 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer den Gesamtumsatz seiner erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen zu Grunde zu legen. Bei der Einhaltung der Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG sind neben einem reinen Umsatzsteueranstieg auch andere Rechtsfolgen zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf die Ermittlung des Gesamtumsatzes haben.

Diesbezüglich weist die Verfügung der OFD Frankfurt/Main darauf hin, dass sich ein Überschreiten der Umsatzschwelle beispielsweise auch dadurch ergeben kann, dass bisher gem. § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfreie Mieteinkünfte nach entsprechender Option gem. § 9 Abs. 1 UStG nunmehr umsatzsteuerpflichtige Mieteinnahmen darstellen. Die entsprechende Option hat nicht nur Auswirkungen auf die Umsatzsteuerfreiheit der Mieteinkünfte, sondern führt auch dazu, dass die Aufsichtsratsvergütung wegen des Überschreitens der Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegt.

Darüber hinaus weist die Verfügung darauf hin, dass Umsatzsteuer, die trotz Inan-spruchnahme der Kleinunternehmerregelung geltend gemacht wird, gem. § 14c Abs. 2 UStG an die Finanzverwaltung abzuführen ist. Auf Grund des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer wird angeordnet, dass darüber hinaus der zuständige Veranlagungsbezirk über den unberechtigten Steuerausweis informiert wird.

Ggf. anteilige Kürzung des Vorsteuerabzugs bei steuerbefreiter Aufsichts-ratstätigkeit

Nach Ansicht der OFD Frankfurt/Main kann im Falle der Umsatzsteuerfreiheit der Aufsichtsratsvergütung nach § 4 Nr. 26 UStG eine anteilige Kürzung des Vorsteuer-abzugs in Betracht kommen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines PKW oder die Kosten eines Arbeitszimmers geltend gemacht worden ist.

Umsatzsteuer trotz Verzicht auf die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung

Die OFD Frankfurt/Main nimmt in ihrer Verfügung zudem Stellung zur Frage, wie der Verzicht auf die Zahlung einer Aufsichtsratsvergütung umsatzsteuerlich zu behan-deln ist, wenn ansonsten im Falle einer Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit arbeitsvertraglich eine Anrechnung der Aufsichtsratsvergütung auf Tantiemenzahlung des Arbeitgebers erfolgt wäre.

Nach Auffassung der OFD Frankfurt/Main ist auch der Verzicht auf die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung dann umsatzsteuerlich zu berücksichtigen, wenn eine ansonsten erfolgende Kürzung der Tantiemen nicht erfolgt. Die OFD Frankfurt/Main begründet dies damit, dass eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG nicht vorliegt. Den Aufsichtsratsmitgliedern stehe grundsätzlich weiterhin eine Vergütung zu. Da die Aufsichtsratstätigkeit grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, ist ein Leistungsaustausch gegeben, der im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erfolge. Die unterlassene Kürzung der Tantiemen ist als Gegenleistung anzusehen.

Fazit

Die Verfügung stellt anschaulich die Auswirkungen des Überschreitens der Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung dar. Im Übrigen stellt er bekannte Positionen der Finanzverwaltung zu umsatzsteuerlichen Aspekten einer Vergütung von Aufsichtsräten zusammen. Die Aussagen der OFD Frankfurt/Main zur umsatzsteuerlichen Auswirkung des Verzichts auf die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung decken sich mit einer entsprechenden Verfügung der OFD Koblenz (Verfügung vom 12. Juli 2006, S 7100 A - St 44 3) und der OFD Münster (Kurzinformation Umsatzsteuer vom 8. Oktober 2007).

Ihr Ansprechpartner:

Christian Staiber
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
BPG Rechtsanwaltsgesellschaft
Tel. 0251/48204-0
eMail: c.staiber@bpg-muenster.de

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