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Erfahrung schafft Vertrauen

Umsetzung der Anforderungen des WTG NRW - Aktuelle Entwicklungen

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) hat mit den WTG-Behörden ein Verfahren zum Umgang mit Einrichtungen abgestimmt, die die Anforderung des § 20 WTG NRW (im Wesentlichen Einhaltung der 80 % Einzelzimmerquote) nicht zum Stichtag 31. Juli 2018 erfüllt haben und führt hierzu eine Abfrage durch.

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Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
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s.homm@bpg-muenster.de

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
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Bis zum 31. Juli 2018 müssen alle vollstationären Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot gemäß § 18 WTG NRW) bestimmte Anforderungen an die bauliche Einrichtungsstruktur erfüllen. Insbesondere sind nach § 47 Abs. 3 WTG NRW auch in bestehenden Einrichtungen die Vorgaben des § 20 Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 WTG NRW zu erfüllen. Dies bedeutet, dass alle Einrichtungen ab dem 1. August 2018 über mindestens 80% Einzelzimmer verfügen müssen und jedem Zimmer ein Einzel- oder Tandembad – möglichst direkt zugänglich – zugeordnet sein muss.

Die Umsetzung dieser Vorgaben stellt für viele Einrichtungen eine große Herausforderung dar. Viele Einrichtungen befinden sich noch im Planungs- bzw. Umsetzungsprozess.

Aufgrund dieser Erkenntnis werden Einrichtungen, die nach Auswertung der Pfad-invest-Daten insbesondere die Einzelzimmerquote von 80% noch nicht erfüllen, direkt vom Ministerium angeschrieben. Ziel des Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (kurz: MGEPA oder Ministerium) ist es, die Einrichtungsträger, die bisher die 2018er-Standards nicht umgesetzt haben und bei denen eine Fertigstellung der Umbauten bis zum Stichtag noch nicht gesichert ist, über das weitere Verfahren informieren. Dem MGEPA gehe es darum, möglichst schnell ein klares Bild über die noch ausstehenden Umbauvorhaben, die Gründe für etwaige Verzögerungen und ggf. geplante bzw. zu erwartende Platzzahlreduzierungen in den Einrichtung zu erhalten. Auch will das MGEPA erfahren, wo die Einrichtungen in den nächsten Monaten noch konkreten Unterstützungsbedarf seitens des Landes oder anderer Behörden sehen.

Das Ministerium hat folgendes Verfahren mit den WTG-Behörden abgestimmt:

  • Erfüllt eine Einrichtung zum 1. August 2018 die Einzelzimmerquote von 80% noch nicht, wird ein begrenzter Aufnahmestopp verhängt, der solange gilt, bis die überzähligen Doppelzimmer durch Auszüge oder Sterbefälle nur noch mit einer Person belegt werden.
  • Für alle Einrichtungen, die zum 1. August 2018 schon aktiv in der Umbauphase sind, soll eine sinnvolle Lösungen gefunden werden, da in Umbauphasen die Belegungsquote erfahrungsgemäß ohnehin befristet abnimmt und zudem in Umbauphasen auch zeitlich befristete Überbelegungen von Zimmern (z. B. zum Freiziehen umzubauender Bauteile) im Notfall toleriert werden können. Einer Verlängerung der Fristen des § 47 Abs. 3 Satz 1 WTG NRW bedarf es daher nicht.
  • Für Einrichtungen, die 2018 mit dem Umbau noch nicht beginnen werden, bedeute diese Regelung aus Sicht des Ministeriums schlimmstenfalls eine langsam absinkende Belegungsquote. Ziel des Ministeriums ist es, dieses Szenario so weit wie möglich im Sinne der Träger durch möglichst rechtzeitige Umbaumaßnahmen zu vermeiden.
  • Das MGEPA werde darauf achten, dass die vorbezeichneten Nachteile nicht ungewollt noch durch Mechanismen in den Verträgen mit den Kostenträgern vergrößert werden. Konkret bedeutet das, dass nach Ansicht des Ministeriums die in den Verträgen stets unterstellte Durchschnittsbelegung von 98% auf die WTG-konforme geringere Platzzahl (ohne die überzähligen Doppelzimmerplätze) bezogen werden muss. Das Ministerium beabsichtigt dies gegenüber den Kostenträgern auch nochmals zu verdeutlichen.
  • Für den Fall, dass Träger für 2018 überhaupt noch keine Modernisierung planen, bliebe Ihnen daneben noch die Inanspruchnahme der Sonderregelung des § 47 Abs. 3 Satz 2 WTG NRW: Wer ab 2018 auf die Inanspruchnahme der kommunalen Förderung durch Pflegewohngeld verzichtet, kann eine Verlängerung der Umsetzungsfrist 31. Juli 2018 bis zum 31. Juli 2023 erhalten.

Das Ministerium ist der Meinung, dass damit eine einerseits konsequente, andererseits aber auch pragmatische Umsetzung der Vorgaben zur Einzelzimmerquote möglich ist.

Intensiv werde u. a. im Landesausschuss für Alter und Pflege über die Bedarfs- und Strukturentwicklung in der Pflege in NRW beraten. Dabei stoßen alle Beteiligten immer wieder auf das Problem, dass die Auswirkungen der WTG-Standards ab 2018 nicht wirklich valide abschätzbar sind. Zudem hätten alle Beteiligten auf Landesebene ein großes Interesse, die Einrichtungsträger bei den noch anstehenden Herausforderungen zu unterstützen.

Die Träger werden darum gebeten, die relevanten Informationen für Ihre Einrichtung über eine gesonderte Abfragemaske im System PFAD.invest bis zum 10. Juli 2017 einzugeben.

Die eingegebenen Daten verbleiben im System PFAD.invest und sind unmittelbar nur von den zuständigen Landschaftsverbänden einsehbar. Für die landesweite Bewertung und Unterstützung werden lediglich anonymisierte Auswertungen bereitgestellt. Soweit die Träger jedoch möchten, dass auch für das zuständige Landesministerium Ihre Einrichtungsidentität abrufbar ist und Sie ggf. von hier direkt Unterstützung erhalten können, kann dies bei der Abfrage am Ende angegeben werden.

Nach unserer Erfahrung gestalten sich die notwendigen Abstimmungen mit den örtlichen Sozialhilfeträgern und den Landschaftsverbänden für geplante Umbaumaßnahmen sehr schwierig für die Einrichtungen. Aus diesem Grund ist es in vielen Fällen zu zeitlichen Verzögerungen gekommen, so dass die Frist 31. Juli 2018 nicht eingehalten werden kann. Das oben dargestellte Verfahren wird für eine Vielzahl der betroffenen Einrichtungen erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben.

Wir unterstützen Sie gerne weiter zum Thema "GEPA NRW" bzw. "APG DVO NRW" und weisen insbesondere auf unsere Seminare hin, die wir auch gerne in gleicher Form als Inhouse-Seminar anbieten.

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