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Prüfung nach § 53 HGrG

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

Als Erweiterung einer Jahresabschlussprüfung kann sich bei bestimmten Unternehmen bzw. Einrichtungen die Notwendigkeit einer Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ergeben.

Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so hat das zuständige Organ des Unternehmens auf Verlangen der Gebietskörperschaft(en) den Abschlussprüfer mit einer Erweiterung der Abschluss­prüfung nach § 53 Haushalts­grundsätzegesetz (HGrG) zu beauftragen. Hierzu sind im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Diese Prüfung nach § 53 HGrG gilt auch für die Prüfung kommunaler Unternehmen und Einrichtungen nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.

Darüber hinaus kann sich bei kirchlichen Unternehmen und Einrichtungen eine Verpflichtung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (analog der Prüfung nach § 53 HGrG) aus den Vorgaben einzelner Diözesan-Caritasverbände (z.B. Erzbistum Paderborn, Bistum Münster, Bistum Essen) ergeben.

Prüfung nach § 53 HGrG - Prüfungsdurchführung

Bei der Prüfungsdurchführung wenden wir überwiegend den Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW PS 720) an. Einzelne Bistümer haben in Anlehnung an diesen Standard eigene individuelle Fragebögen erstellt, die ggf. im Rahmen unserer Prüfungsdurchführung zur Anwendung kommen.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erstreckt sich dabei insbesondere auf

  • Die Geschäftsführungsorganisation
  • Das Geschäftsführungsinstrumentarium
  • Die Geschäftsführungstätigkeit

Prüfung nach § 53 HGrG - Berichterstattung

Die Prüfung nach § 53 HGrG kann entweder als Erweiterung der Jahresabschlussprüfung oder auch als gesonderte Prüfung erfolgen.

Bei der Erweiterung der Jahresabschlussprüfung erfolgt unsere Berichterstattung über die Prüfungsfeststellungen und ggf. Empfehlungen regelmäßig in einem gesonderten Abschnitt des Prüfungsberichtes. Der beantwortete Fragenkatalog wird dem Prüfungsbericht als gesonderte Anlage beigefügt. Sofern es sich um eine gesonderte Prüfung nach § 53 HGrG handelt, erstellen wir zu unseren Prüfungsfeststellungen und ggf. Empfehlungen einen gesonderten Bericht über die Prüfung, der ebenfalls in der Anlage den beantworteten Fragenkatalog enthält.

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