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Grundbetrag der Werkstattbeschäftigten steigt durch die Erhöhung des Ausbildungsgeldes in vier Stufen. Was bedeutet das für die Arbeitsentgelte der Werkstattbeschäftigten und welche Belastungen kommen auf die Werkstätten zu?

Die Werkstätten verteilen den Teil des Arbeitsergebnisses, der nach Zahlung des Grundbetrags noch verfügbar ist, auf die Beschäftigten, wobei deren Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Es ist zu erwarten, dass sich das Arbeitsergebnis über am Markt erwirtschaftete Umsatze der Werkstätten nicht beliebig steigern lässt, so dass die Erhöhung des Grundbetrags zwangsläufig zu einer Reduzierung des Steigerungsbetrags führen wird.

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Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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Der Bundestag hat am 6. Juni 2019 mit dem Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (Berufsausbildungsbeihilfe- und Ausbildungsgeld-Anpassungsgesetz – BABAbg-AnpG) die Erhöhung des Ausbildungsgeldes zum 1. August 2019 auf monatlich 117,00 Euro beschlossen. Ab dem 1. August 2020 erhöht sich das Ausbildungsgeld dann in einem zweiten Schritt auf 119,00 Euro. Das Ausbildungsgeld wird gemäß § 125 SGB III im Eingangsverfahren und Berufsausbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) gezahlt. Mit Übergang in den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen erhalten die Werkstattbeschäftigten ein Arbeitsentgelt (§ 221 SGB IX), das sich aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammensetzt.

Anders als das Ausbildungsgeld, das nach § 122 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, ist das Arbeitsentgelt für die Werkstattbeschäftigten, die in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zur WfbM stehen, aus dem sogenannten Arbeitsergebnis zu finanzieren. Das Arbeitsergebnis ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt (§ 12 Abs. 4 WVO).

Arbeitsergebnisse unterliegen gemäß § 12 Abs. 5 WVO einer Zweckbindung. Sie dürfen nur für die Zahlung von Arbeitsentgelten, für die Bildung einer Rücklage zum Ausgleich von Ertragsschwankungen und für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt verwendet werden.

Kopplung des Grundbetrags an das Ausbildungsgeld gemäß § 221 Abs. 2 SGB IX

§ 221 Abs. 2 SGB IX bestimmt, dass die Werkstätten ihren Beschäftigten einen Grundbetrag als fixen Bestandteil des Arbeitsentgelts, also unabhängig von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit, in Höhe des Ausbildungsgeldes zahlen müssen.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf hätte somit schon zum 1. August 2019 zu einem deutlichen Anstieg des Grundbetrags von derzeit 80,00 Euro auf dann 117,00 Euro geführt, mithin rd. 46 %!

Grundsätzlich gilt aber, dass das Arbeitsentgelt, wie bereits dargestellt, ausschließlich aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt zu finanzieren ist, also durch entsprechende Umsätze am Markt erwirtschaftet werden muss.

Vor diesem Hintergrund ist es der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) mit Unterstützung der Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstätten und weiterer verschiedener Interessenverbände im parlamentarischen Verfahren gelungen für die Anpassung des Grundbetrags eine Übergangsregelung zu erreichen, so dass nun beschlossen wurde den Grundbetrag in vier Stufen wie folgt anzuheben:

  • ab dem 1. August 2019 mindestens 80,00 Euro monatlich
  • ab dem 1. Januar 2020 mindestens 89,00 Euro monatlich
  • ab dem 1. Januar 2021 mindestens 99,00 Euro monatlich
  • ab dem 1. Januar 2022 mindestens 109,00 Euro monatlich
  • ab dem 1. Januar 2023 mindestens 119,00 Euro monatlich

Mit dem Wort "mindestens" wird zum Ausdruck gebracht, dass Werkstätten mit entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ihren Beschäftigten auch einen höheren Grundbetrag auszahlen können.

Ein höherer Grundbetrag wird zu einer Reduzierung des Steigerungsbetrags führen

Neben dem Grundbetrag zahlen die Werkstätten ihren Beschäftigten einen Steigerungsbetrag, der sich nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte, bemisst. Das bedeutet, die Werkstätten verteilen den Teil des Arbeitsergebnisses, der nach Zahlung des Grundbetrags noch verfügbar ist, auf die Beschäftigten, wobei deren Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Die genauen Leistungs- und Verteilungskriterien regeln die Werkstätten in Entgeltordnungen.

Es ist zu erwarten, dass sich das Arbeitsergebnis über am Markt erwirtschaftete Umsätze der Werkstätten nicht beliebig steigern lässt, so dass die Erhöhung des Grundbetrags zwangsläufig zu einer Reduzierung des Steigerungsbetrags führen wird.

Insbesondere Werkstätten mit einem vergleichsweise größeren Anteil von Beschäftigten mit einem hohen Unterstützungsbedarf im Arbeitsbereich, wie etwa in Nordrhein-Westfalen, aber auch in anderen Regionen in Deutschland, werden nicht in der Lage sein, die entsprechenden Arbeitsergebnisse zu erwirtschaften, so dass leistungsstärkere Beschäftigte noch mehr als derzeit zur Erwirtschaftung der Grundbeträge aller Beschäftigten beitragen müssen.

Aktuelle Kennzahlen aus unserem Betriebsvergleich für Werkstätten für behinderte Menschen machen deutlich, dass derzeit rd. 20 % der Werkstätten nicht in der Lage wären, den ab dem Jahr 2023 geltenden höheren Grundbetrag von dann monatlich 119,00 Euro aus ihrem Arbeitsergebnis zu erwirtschaften – geschweige denn einen Steigerungsbetrag zu zahlen. Zwei Werkstätten werden bereits im Jahr 2020 Probleme bekommen, weil die von ihnen erwirtschafteten Arbeitsergebnisse dann nicht mehr ausreichen werden, um den Grundbetrag an alle Werkstattbeschäftigten zu zahlen.

Gelingt es diesen Werkstätten nicht, nachhaltig bessere Arbeitsergebnisse zu erwirtschaften, so werden sie in den kommenden Jahren andere Einnahmequellen erschließen oder zumindest die gesetzlich vorgesehene Auszahlungsquote von 70 % (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 WVO) anheben müssen, mit der Folge, dass geringere Rücklagen zur Substanzerhaltung gebildet werden können.

Die Finanzierung insgesamt höherer Arbeitsentgelte aus der Ertragsschwankungsrücklage, sofern in den einzelnen Werkstätten ausreichend dotiert, kann nur kurzfristig eine Lösung darstellen. Die Ertragsschwankungsrücklage ist nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift (§ 12 Abs. 5 WVO) zum Ausgleich schwankender Erträge, also für Umsatzrückgänge, vorgesehen und zu verwenden.

Auch vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsentgelt der Werkstattbeschäftigten ausschließlich aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt finanziert werden kann und muss, hat die BAG WfbM im Gesetzgebungsverfahren dafür geworben, ein für alle Beteiligten transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges Entgeltsystem zu entwickeln, um somit eine Verbesserung der Einkommenssituation für rd. 310.000 Werkstattbeschäftigte zu erreichen.

Diese Bemühungen waren insoweit erfolgreich, als dass ein das Gesetz begleitender Entschließungsantrag genau diesen Vorschlag beinhaltet.

Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
BPG mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Münster
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Dipl.-Vw. Roland Krock
Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater
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Beide Autoren sind Mitglieder im Arbeitskreis Werkstatt für Menschen mit Behinderung beim Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)

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