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Anpassung des § 1 Abs. 3 KHBV (Wahlrecht für Krankenhaus-Kapitalgesellschaften)

Durch das BilRUG hat die KHBV bzgl. des Wahlrechts von Krankenhaus-Kapitalgesellschaften hinsichtlich der zu erstellenden Jahresabschlüsse eine Klarstellung erfahren.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Helmut Menzel
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h.menzel@bpg-muenster.de

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) hat in Artikel 8 neben der Änderung der Anlage 2 der KHBV (Wegfall des außerordentlichen Ergebnisses) auch eine Anpassung des § 1 Abs. 3 KHBV vorgenommen.

Danach sind Krankenhäuser, die einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen und dabei vom Wahlrecht des § 1 Absatz 3 Satz 1 KHBV n. F. keinen Gebrauch machen wollen, verpflichtet, außerhalb des verpflichtenden handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzliche Dokumente im Sinn der KHBV zu erstellen. Diese Dokumente bestehen aus der Bilanz nach Anlage 1 der KHBV, der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 der KHBV und dem Anlagennachweis nach Anlage 3 der KHBV.

Die Anpassung hat lediglich klarstellenden Charakter, da sich an der Rechtslage für Krankenhäuser in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nichts geändert hat. Krankenhäuser in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben neben dem nach Handelsrecht geforderten Jahresabschluss immer auch einen KHBV-Abschluss zu erstellen, wenn sie nicht den KHBV-Abschluss für handelsrechtliche Zwecke (Kombinationsabschluss) wählen. Es müssen somit zwei Jahresabschlüsse erstellt werden.

Krankenhaus-Kapitalgesellschaften verzichten häufig aus Gründen der verpflichtenden Offenlegung der Abschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger ganz bewusst auf die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach § 1 Abs. 3 KHBV. Das anderenfalls  zu verwendende Gliederungsschema der Anlage 2 der KHBV würde zu unvermeidbaren nicht erforderlichen zusätzlichen Informationen für die Wettbewerber führen.

Der in der Praxis häufig anzutreffenden Auffassung, die die Bedeutungslosigkeit des KHBV-Abschlusses für eine einen HGB-Abschluss erstellende Krankenhaus-Kapitalgesellschaft zum Inhalt hat, wurde mit der vorgenommen Klarstellung des Gesetzgebers formal eine deutliche Absage erteilt. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass viele von Krankenhaus-Kapitalgesellschaften neben dem HGB-Abschluss erstellte KHBV-Abschlüsse für Zwecke der Gremien einer Kapitalgesellschaft eine untergeordnete oder keine Bedeutung haben.

Die totgesagte KHBV ist mit dem BilRUG noch einmal in den Fokus geraten.   

 

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