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Anpassung von Arbeitsverträgen notwendig?! Für einseitige Erklärungen der Arbeitnehmer darf nur noch die Textform gefordert werden.

Eine Änderung des AGB-Rechts führt dazu, dass viele Standard-Arbeitsverträge angepasst werden müssen. Die Neuregelung sieht vor, dass den Arbeitnehmern für ihre einseitigen Erklärungen keine strengere Form als die Textform auferlegt werden darf.

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Rechtsanwältin Agnes Lisowski
Rechtsanwältin Agnes Lisowski
0251 - 48204-17
a.lisowski@bpg-muenster.de

Standardarbeitsverträge unterliegen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht). Zum 1. Oktober 2016 wurden einige Vorschriften des AGB-Rechts, u.a. § 309 Nr. 13 BGB, geändert. Die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB führt dazu, dass viele Standard-Arbeitsverträge angepasst werden müssen.

Bislang war in § 309 Nr. 13 BGB geregelt, dass für Erklärungen von Verbrauchern keine strengere Form als die Schriftform gefordert werden darf. Zur Gruppe der Verbraucher zählen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch Arbeitnehmer. Nunmehr wird die Regelung dahingehend aufgeweicht, dass in Klauseln nur noch die sog. Textform als strengste Formvorschrift zulässig ist. Damit müssen Arbeitnehmer Erklärungen nicht mehr im unterschriebenen Original dem Arbeitgeber aushändigen, es genügt auch eine E-Mail, ein (Computer-)Fax oder eine SMS.

Die Neuregelung wirkt sich auf alle einseitigen Erklärungen der Arbeitnehmer aus, insbesondere im Bereich der sog. Ausschlussklauseln. Solche Ausschlussklauseln sehen vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, sofern sie nicht binnen einer gewissen Frist geltend gemacht werden. Meist wurde hier die Einhaltung der Schriftform gefordert. Das gelockerte Formerfordernis wird künftig auch bei Arbeitsvertragsklauseln über die Anzeige von Nebentätigkeiten, Urlaubsanträgen und Erfindungsmeldungen anzuwenden sein.

Die Neuregelung bezieht sich primär nur auf Arbeitsverträge, die nach dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden und nur auf Erklärungen, die der Arbeitnehmer abgibt. Wird hier in Ausschlussklauseln weiterhin die Schriftform gefordert, ist dieses Schriftformerfordernis unwirksam, so dass jede, also auch mündliche Erklärung zur Fristwahrung genügt. Alt-Arbeitsverträge sollen nach dem Willen des Gesetzgebers hiervon nicht betroffen sein. Allerdings können Altverträge durch ihre Abänderung zu Neuverträgen werden. Es empfiehlt sich daher, im Rahmen einer geplanten Änderung von Alt-Arbeitsverträgen gleichzeitig die Ausschlussklauseln an die Textform anzupassen.

Wie bereits erwähnt, bezieht sich die Neuregelung nur auf einseitig vom Arbeitnehmer abzugebende Erklärungen. Die Neuregelung gilt daher nicht für sog. korrespondierende Willenserklärungen beider Parteien (hier ist aber – wie bislang schon – der Vorrang der auch mündlich möglichen Individualabrede gemäß § 305b Bürgerliches Gesetzbuch zu beachten) sowie dort nicht, wo das Gesetz zwingend die strengere Schriftform vorsieht (z. B. in § 623 Bürgerliches Gesetzbuch für Kündigung und den Abschluss eines Auflösungsvertrages).

Fazit:

Bei der Prüfung, ob Ihre Standard-Arbeitsverträge den neuen gesetzlichen Anforderungen genügen, und der Gestaltung von Arbeitsverträgen sind wir ihnen gerne behilflich.

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