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Besteuerung von Blockheizkraftwerken im Fokus

Für steuerbegünstigte Einrichtungen stellt sich immer wieder die Frage, wie die Leistungen aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerkes steuerlich einzuordnen sind. Dabei ist zwischen der ertragsteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Würdigung zu differenzieren. Dies bedarf der konkreten Überprüfung.

Der Betrieb von Blockheizkraftwerken erfreut sich immer stärkerer Beliebtheit, aufgrund der erheblichen Energieeffizienz. Blockheizkraftwerke können zugleich Wärme und Strom produzieren.

Für steuerbegünstigte Einrichtungen stellt sich in diesem Zusammenhang jedoch immer wieder die Frage, wie die Leistungen aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerkes steuerliche einzuordnen sind. Dabei ist zwischen der ertragsteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Würdigung sehr genau zu differenzieren. Diese bedarf der konkreten Überprüfung.

Blockheizkraftwerke waren auch bereits in der Vergangenheit Gegenstand der Rechtsprechung, sodass die Finanzverwaltung sich mit dieser Thematik ebenfalls vermehrt beschäftigt hat. Vor diesem Hintergrund ist das Thema der Besteuerung von Blockheizkraftwerken im Anwendungserlass zur Umsatzsteuer ergänzt worden. Themen und Fragestellungen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Besteuerung rücken daher immer stärker in den Fokus.

Ertragsteuerliche Einordnung    

Nach der Verfügung des OFD Frankfurt vom 1. Oktober 2013 kann ein Blockheizkraftwerk als Selbstversorgungszweckbetrieb nach § 68 Nr. 2 Buchstabe b AO gewertet werden, sofern es sich um eine funktional abgrenzbare Einheit handelt, die der Versorgung der Körperschaft dienen soll und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur gelegentlich erfolgt. Eine gelegentliche Einspeisung wird dann angenommen, wenn die Grenze von 20 % nicht überschritten wird.

Sobald diese oben genannte Grenze überschritten wird, ist eine Einordnung in den steuerbegünstigten Zweckbetrieb nicht mehr denkbar. Es hat eine Zuordnung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 14 AO i. V. m. § 64 AO zu erfolgen. Die steuerbegünstigte Körperschaft wird in diesem Zusammenhang gewerblich tätig und unterliegt der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer, soweit die Bruttoumsätze die Freigrenze von 35.000,00 EUR nach § 64 Abs. 3 AO im einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb übersteigen. In diesem Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, wie eine Gewinnermittlung in diesem Zusammenhang aussieht.

Dazu hat sich das Bayrische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 11. Januar 2016 geäußert. Demzufolge sind die nachfolgenden Einnahmen in diesem Zusammenhang ertragsteuerlich relevant:

  • Vergütungen bzw. Zuschläge für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom, vergütet nach den Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) 2002
  • Vergütungen anlässlich der Lieferung von Strom und Wärme an Dritte
  • Eventuelle Mineralölsteuererstattungen nach dem Mineralölsteuergesetz

Als berücksichtigungsfähige Ausgaben kommen u.a. die nachfolgenden Leistungen in Betracht:

  • Gaseinkauf
  • Instandhaltung- und Wartung
  • Finanzierungskosten
  • Abschreibungen

Es ist jedoch bei den Ausgaben speziell darauf zu achten, dass diese nur anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Einspeisung zur Gesamtproduktion vom Strom in Abzug gebracht werden können.

Umsatzsteuerliche Einordnung

Steuerbegünstigte Einrichtungen werden mit dem Betrieb eines Blockheizkraftwerkes unternehmerisch nach § 2 UStG tätig. Dies ist einschlägig, wenn der Betreiber einer unter § 3 EEG fallenden Anlage oder einer unter § 5 KWKG fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist (UStAE Abschn. 2.5 Abs. 1). Wird der erzeugte Strom nicht nur gelegentlich eingespeist ist eine Nachhaltigkeit anzunehmen. Dies wird grundsätzlich unterstellt, wenn das Blockheizkraftwerk mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden ist.

Abweichend von der ertragsteuerlichen Berücksichtigung unterstellt die Finanzverwaltung eine vollständige Einspeisung des gesamten erzeugten Stroms inkl. des selbstverbrauchten Teils in das öffentliche Stromnetz. Bei dem selbstverbrauchten Strom wird dabei eine Rücklieferung fingiert (UStAE Abschn. 2.5 Abs. 6). Diese Fiktion liegt allerdings nur vor, wenn der Anlagenbetreiber für den dezentral verbrauchten Strom eine Vergütung nach dem KWKG in Anspruch nimmt (UStAE Abschn. 2.5 Abs. 17).

In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind der übliche Preis (durchschnittlicher Preis an der Strombörse EEX), Zuschläge nach KWKG sowie ggf. Entgelt für die vermiedene Netznutzung.

Im Weiteren kann aus dem Betrieb des Blockheizkraftwerkes der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Betriebskosten geltend gemacht werden. Dies ist aber nur anteilig im Rahmen der Stromproduktion möglich. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das Verhältnis der thermischen und elektrischen Leistungsmenge (KWh) dabei maßgeblich (UStAE zu 2.5 Abschn. 12 Satz 3).

In jüngster Rechtsprechung dazu hat der BFH mit Urteil vom 16. November 2016 dieser Methode widersprochen. Der BFH hält für die Aufteilung der Vorsteuer das Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge als sachgerecht. Das Urteil ist aber bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Daher hat die Finanzverwaltung dies noch nicht aufgegriffen.

Die steuerliche Behandlung aus dem Betrieb von Blockheizkraftwerkes birgt vor diesem Hintergrund einige Fallstricke. Wir empfehlen daher grundsätzlich eine genaue Überprüfung und Würdigung von Blockheizkraftwerken.

Sofern Sie in diesem Zusammenhang weitere Fragen haben oder Sie eine dezidierte Überprüfung diesbezüglich wünschen, sprechen Sie uns gerne an.

Ihre Ansprechpartnerin:

Stephanie Schlürmann-Birkenfeld
Bachelor of Arts

Steuerberaterassistentin in der Steuerabteilung
Tel. 0251/48204-74
e-Mail: s.schluermann-birkenfeld@bpg-muenster.de

 

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