Bild: Steine

Erfahrung schafft Vertrauen

BFH bestätigt erneut seine Auffassung zum ermäßigten Steuersatz für Zweckbetriebe gem. § 65 AO

Die Entscheidung des BFH zeigt wieder einmal, dass die umsatzsteuerliche Bewertung eines Sachverhaltes differenziert zu betrachten ist.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 26. August 2021 (V R 5/19) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG bei Vorlage eines Zweckbetriebes gem. § 65 AO nicht zugelassen und stellt sich demnach erneut gegen die im Umsatzsteueranwendungserlass festgehaltene Auffassung der Finanzverwaltung.

Sachverhalt

In dem Verfahren handelte es sich um eine gemeinnützige Körperschaft (Klägerin), die der Förderung des Verbraucherschutzes diente. Die Untersuchung von Waren und Leistungen sowie die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse bildete dabei ihren Tätigkeitsschwerpunkt. Die Klägerin führte individuelle Finanzanalysen anhand der Auswertung von Angeboten verschiedener Versicherungsunternehmen durch, die dann anschließend zum Verkauf standen. Aus dieser Tätigkeit wurde ein Umsatz von ca. 100.000,00 EUR generiert sowie ein Verlust von ca. 70.000,00 EUR erwirtschaftet.

Die Finanzverwaltung ordnete dies im Rahmen einer Außenprüfung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu, mit der daraus folgenden Konsequenz die Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern.

Gründe

Der BFH teilt zwar die Auffassung der Klägerin hinsichtlich der Zuordnung der Erstellung der individuellen Versicherungsvergleiche in den Zweckbetrieb gem. § 65 AO, da die (entgeltlichen) individuellen Finanzanalysen in ihrer Gesamtausrichtung der Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks der Verbraucherberatung (§ 52 Abs. 2 Nr. 16 AO) dienen und für die Zweckverfolgung erforderlich gewesen sind.

Die Umsätze des Zweckbetriebes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG seien jedoch nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen, sofern dieser nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen diene und der Unternehmer durch diese Umsätze nicht in unmittelbaren Wettbewerb mit vergleichbaren Leistungen ihrer umsatzsteuerpflichtigen Konkurrenten trete.

So liege nach Ansicht des BFH bereits zusätzliche Einnahmen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG vor, wenn nach umsatzsteuerlichen Maßgaben die Körperschaft ihre Einnahmen im Zusammenhang mit Leistungen erzielt, die für die Verwirklichung ihres steuerbegünstigten Zwecks unerlässlich sind. Ein Zweckbetrieb diene demzufolge bereits dann vordergründig der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen, wenn es sich um den einzigen Tätigkeitsgegenstand des jeweiligen Zweckbetriebs handelt.  

Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG, so der BFH, habe der Zweckbetrieb „individuelle Finanzanalyse“ nicht erfüllt. So diene dieser der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, da die Erstellung der individuellen Versicherungsvergleiche gegen Entgelt den einzigen Tätigkeitsgegenstand des Zweckbetriebs darstelle. Nach Auffassung des Gerichts sei es unerheblich, dass der Zweckbetrieb keine Gewinne, sondern nur Verluste erwirtschaftet. Denn gemäß dem Wortlaut des Gesetzes komme es nur auf die Erzielung von zusätzlichen Einnahmen und nicht von Gewinnen an.

Darüber hinaus würde mit der entgeltlichen Finanzanalyse ein unmittelbarer Wettbewerb mit vergleichbaren Leistungen anderer Unternehmer bestehen (Wettbewerbsverzerrung).

Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass nach Unionsrecht der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur für Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und der Sozialfürsorge gewährt wird. Bei der Klägerin handele es sich zwar um eine anerkannte gemeinnützige Einrichtung. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes fordert jedoch zudem auch eine Tätigkeit für wohltätige Zwecke sowie im Bereich der sozialen Sicherheit. Dies sei bei einer Einrichtung, die Finanzanalysen durchführe, unabhängig von ihrem Status als steuerbegünstigte Einrichtung, nicht gegeben.

Fazit

Der BFH stellt sich somit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung im Abschnitt. 12.9 Abs. 9 S. 2 UStAE, nach der in einem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO der ermäßigte Steuersatz uneingeschränkt anwendbar ist. Aus der Zweckbetriebseigenschaft nach § 65 AO folgt nach Auffassung des BFH jedoch nicht zwangsläufig die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG. Die Anwendung der beiden gesetzlichen Vorschriften ist nur möglich, wenn kein Wettbewerb bzw. keine Wettbewerbsverzerrungen zu anderen nichtbegünstigten Unternehmen vorliegen. Obwohl der BFH im vorliegenden Fall eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne des § 65 AO verneint, bejaht er diese Wettbewerbsverzerrung im Sinne des § 12 Abs. Nr. 8 a UStG. Der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes wird damit durch das BFH-Urteil weiter eingeschränkt.Die Entscheidung des BFH zeigt wieder einmal, dass die umsatzsteuerrechtliche Bewertung eines Sachverhalts differenziert zu betrachten ist und demzufolge von der Ertragsteuer (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) getrennt vorzunehmen ist. Die eindeutige Beurteilung steuerlicher Sachverhalte wird somit zunehmend schwieriger, da die relevanten Tatbestände, wie im vorliegenden Fall der Wettbewerbsgedanke, je nach Steuergesetz unterschiedlich zu interpretieren sein können.  

Sollte die Finanzverwaltung ihre bisherige, im Umsatzsteuer-Anwendungserlass niedergelegte Auffassung aufgeben, so könnte gemeinnützigen Körperschaften der Wegfall des Steuersatzprivilegs drohen. Dies bleibt aber abzuwarten.

Bei weitergehenden Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stephanie Schlürmann-Birkenfeld

Bachelor of Arts
Steuerabteilung
s.schluermann-birkenfeld@bpg-muenster.de
Telefon:0251-48204-74

 

Ihr Ansprechpartner

Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
Nordrhein-Westfalen
48147
Deutschland