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BFH: Finanzzuwendungen von Gesellschaftern als echte nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.09.2020 (Az.: XI R 35/18) entschieden, dass finanzielle Zuwendungen von Gesellschaftern an Gesellschaften echte, nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse sein können; die bloße Wahrnehmung allgemeiner Interessen der Gesellschafter genüge nicht für die Annahme eines Leistungsaustauschs.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.09.2020 (Az.: XI R 35/18) entschieden, dass finanzielle Zuwendungen von Gesellschaftern an Gesellschaften echte, nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse sein können. Die bloße Wahrnehmung allgemeiner Interessen der Gesellschafter genüge nicht für die Annahme eines Leistungsaustauschs.

Sachverhalt

Gesellschafter der klagenden GmbH waren eine christlichen Kirche und ein kirchennaher Verein. Zu den Aufgaben der GmbH gehörte es, den Verkündungsauftrag der Kirche mit journalistischen Mitteln zu erfüllen. Sie schickte entsprechende Nachrichten im Stil einer Nachrichtenagentur an rd. 15 Tageszeitungen und erhielt hierfür eine geringe Schutzgebühr, die die Kosten der GmbH allerdings nicht deckten. Sie finanzierte sich daher hauptsächlich durch Zuwendungen ihrer Gesellschafter. In der Umsatzsteuererklärung unterwarf die GmbH die Schutzgebühren der Umsatzsteuer, nicht aber die Zuwendungen ihrer Gesellschafter. Das Finanzamt setzte im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Zuwendungen der Gesellschafter eine Umsatzsteuernachzahlung fest. Nach erfolglosem Einspruch erhob die GmbH Klage vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Die Zuwendungen der Gesellschafter seien im Leistungsaustauch erfolgt und daher umsatzsteuerbar, da die Gesellschafter im Gegenzug einen konkreten Vorteil in Form der geleisteten Medienarbeit erhalten haben, die sie nun aufgrund der Tätigkeit der GmbH nicht mehr selbst erfüllen müssten. Gegen diese Entscheidung legte die GmbH Revision beim BFH ein.

Entscheidung

Die Revision war erfolgreich; der BFH hob die Entscheidung des FG Baden-Württemberg auf. Zunächst kritisierte der BFH, dass das FG nicht geprüft habe, ob eine Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift eingreife. Insbesondere sei an zwei Befreiungsvorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu denken: steuerfreie Leistungen eines Personenzusammenschlusses an seine gemeinnützigen Mitglieder gegen Erstattung der Kosten (vgl. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL) sowie steuerfreie Leistungen einer Einrichtung ohne Gewinnstreben an ihre Mitglieder zu religiösen Zwecken (vgl. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL). Die Steuerfreiheit von Leistungen eines Personenzusammenschlusses an seine gemeinnützigen Mitglieder sei in § 4 Nr. 29 UStG nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden, führt der BFH in einem Nebensatz aus.


Auch unabhängig vom Eingreifen von Steuerbefreiungsvorschriften unterliegt die Medienarbeit nach Auffassung des BFH nicht der Umsatzsteuer, da es sich nicht um eine steuerbare Leistung an die Gesellschafter handele. Denn von der Medienarbeit der GmbH hätten nicht nur die Gesellschafter profitiert, sondern auch tlle anderen christlichen Kirchen. Die Medienarbeit habe nicht dazu gedient, ausschließlich Werbung für die Gesellschafter zu machen, sondern generell christliche Wertvorstellungen ohne Bezug zu einer bestimmten Einrichtung zu verbreiten. Die Gesellschafter der GmbH profitierten dadurch nur mittelbar, was für einen Leistungsaustausch nicht ausreiche.

Fazit

Die Entscheidung des BFH, dass die Medienarbeit nicht steuerbar ist, weil alle christlichen Kirchen davon profitieren und kein konkretes Leistungsaustauschverhältnis mit den Gesellschaftern zugrunde liegt, ist zu begrüßen. Die Grundsätze dieser Entscheidungen gelten nicht nur für kirchliche Gesellschafter bzw. Mitglieder, sondern können auch für andere religiöse oder politische Organisationen herangezogen werden, unabhängig von ihrer Rechtsform. Die Steuerbarkeit der Leistung hängt davon ab, welcher Personenkreis profitiert: nur die Gesellschafter oder auch andere Personenkreise, was nicht immer leicht zu beantworten ist. Wir unterstützen Sie gerne.

 

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