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BFH v. 21.04.2022 - Keine Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb einer Cafeteria eines Altenheims

Mit Urteil vom 21. April 2022 (V R 39/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass Umsätze aus dem Cafeteriabetrieb eines Altenheims mit umfangreicher Verpflegung nicht von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG umfasst sind.

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Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
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Mit Urteil vom 21. April 2022 (V R 39/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass Umsätze aus dem Cafeteriabetrieb eines Altenheims mit umfangreicher Verpflegung nicht von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG umfasst sind.

Streitfall

Eine GbR betrieb ein Altenheim, deren Bewohner allesamt über eine Pflegestufe verfügten und teils bettlägerig waren. Die Verpflegung beinhaltete neben Frühstück, Mittag- und Abendessen auch einen Nachmittagssnack (z.B. Kaffee und Kuchen). Weiterhin betrieb die GbR in den eigenen Räumlichkeiten eine Cafeteria, welche nur von den Bewohnern und deren Besuchern genutzt werden konnte. Neben dem entgeltlichen Verkauf von Kaffee, Kuchen und kleinen Speisen konnte die Cafeteria auch für Feierlichkeiten genutzt werden. Die GbR unterwarf die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht der Umsatzsteuer. In einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich um steuerpflichtige Umsätze handelt.

BFH-Entscheidung

Der BFH hat nun entschieden, dass die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen und folgte damit der Auffassung des Finanzamtes. Die Umsätze seien weder nach § 4 Nr. 16 UStG von der Umsatzsteuer befreit, noch handle es sich hierbei um Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung (Pflege und Betreuung der Bewohner).

Nach § 4 Nr. 16 UStG sind nur diejenigen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbunden sind. Nach unionskonformer Auslegung (vgl. Art. 134 Buchst. a MwStSystRL) sind Leistungen dann eng verbunden i. S. d. § 4 Nr. 16 UStG, wenn diese für die Pflege und Versorgung dieses Personenkreises unerlässlich sind. Der Cafeteriabetrieb sei jedoch für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich. Vielmehr sie bereits eine umfassende Verpflegung der Bewohner gewährleistet, welche sogar einen Nachmittagssnack umfasse. Zudem sei die GbR weder durch das Heimgesetz (HeimG) noch durch die das HeimG überwachenden Behörden zur Errichtung einer entsprechenden Cafeteria verpflichtet. Der Betrieb der Cafeteria betreffe daher keinerlei Leistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung und sei für derartige Leistungen auch nicht unerlässlich.

Fazit

Die Umsatzbesteuerung von Leistungen einer Cafeteria dürfte nach diesem Urteil künftig aufgrund der Vorteilhaftigkeit für den Fiskus verstärkt in den Fokus von Betriebsprüfungen rücken. Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria sollten daher – unabhängig davon, ob diese öffentlich zugänglich oder nur den Bewohnern und deren Besuchern vorbehalten ist – vorsorglich einer kritischen Prüfung unterzogen werden.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass den Betreibern solcher Cafeterien ein Vorsteuerabzug aus den mit den steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Eingangsrechnungen zuteilwird. Aufgrund der aktuell geltenden Umsatzsteuersatzsenkung für Restaurations- und Verpflegungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG), die voraussichtlich über den 31. Dezember 2022 hinaus verlängert wird, könnte es daher in Einzelfällen sogar zu Umsatzsteuererstattungen kommen.

Bei weitergehenden Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Matthias Wenzel

Bachelor of Science
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