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Dürfen die Kirchen in Deutschland zukünftig konfessionslose bzw. -fremde Bewerber nicht mehr ablehnen?

Eine im nächsten Jahr erwartete Entscheidung des EuGH zur Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf kirchliche Einrichtungen kann sich erheblich auf die künftigen Bewerbungsverfahren der Kirchen auswirken.

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Rechtsanwältin Agnes Lisowski
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Das Bundesarbeitsgericht befasste sich 2016 mit der Frage, ob die Ablehnung einer konfessionslosen Bewerberin durch ein Hilfswerk der Evangelischen Kirchen in Deutschland eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt.

Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Beschluss vom 17. März 2016 (8 AZR 501/14) dem EuGH folgende Fragen zur Vorentscheidung vorgelegt:

1.) Ist es mit dem europäischen Recht vereinbar, dass die Kirchen als Arbeitgeber selbst bestimmen, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts ihres Ethos darstellt?

2.) Für den Fall, dass der EuGH die Unvereinbarkeit mit dem europäischen Recht feststellt, möchte das BAG wissen, ob § 9 Abs. 1 AGG, der eine solche Vorgehensweise der Kirchen für zulässig erklärt, keine Anwendung in Diskriminierungsverfahren zum Nachteil der Kirche finden kann?

3.) Für den Fall, dass der EuGH die Unvereinbarkeit mit dem europäischen Recht feststellt, möchte das BAG außerdem wissen, welche Anforderungen an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderungen angesichts des Ethos der Organisation mit der Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 vereinbar sind?

Eine Entscheidung des EuGH wird erst 2018 erwartet. Sie kann sich erheblich auf die künftigen Bewerbungsverfahren der Kirchen auswirken. Bislang ist anerkannt, dass die Kirchen das Recht haben, Einstellungen von der eigenen Religionszugehörigkeit abhängig zu machen, je mehr die ausgeschriebene Tätigkeit dem Verkündungsbereich der jeweiligen Kirche zugeordnet werden kann.

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