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Europäisches Parlament beschließt CSRD - Nachhaltigkeitsberichterstattung wird verpflichtend

Für das Geschäftsjahr 2025 beginnend müssen große Unternehmen in einem gesonderten Abschnitt im Lagebericht eine Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen, die im Rahmen der Jahresabschlussprüfung prüfungspflichtig ist.

Ihre Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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j.groteschulte@bpg-muenster.de

Das Europäische Parlament hat am 10. November 2022 die "Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen" (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) beschlossen. Am 21. Juni 2022 wurde durch den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament eine vorläufige politische Einigung im Hinblick auf die CSRD erzielt.

Für große Unternehmen und Mutterunternehmen von großen Konzernen beginnt die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen muss Angaben umfassen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte (Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren und weitere Nachhaltigkeitsaspekte) sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt in einem dafür vorgesehenen Abschnitt im Lagebericht.

Der Rat wird den Vorschlag voraussichtlich am 28. November 2022 annehmen, worauf hin die Unterzeichnung und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU folgen soll. Die CSRD tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen.

Wer ist von der CSRD betroffen?

Durch die neue Richtlinie sind Unternehmen EU-weit verpflichtet, über nicht-finanzielle Auswirkungen ihres Handelns zu berichten. Die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen in Europa steigt von 11.700 auf über 50.000 Unternehmen an. Allein in Deutschland betrifft die CSRD mehr als 15.000 Unternehmen.
Unternehmen (unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung) sind verpflichtet nach der CSRD zu berichten, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • Mehr als 250 Mitarbeitende und/oder
  • Umsatz von mehr als 40 Mio. € Umsatz und/oder
  • Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. €.

Was bedeutet die neue CSR-Richtlinie?

Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die festlegen, welche Informationen Unternehmen berichten müssen, und gegebenenfalls, in welcher Struktur diese Informationen vorzulegen sind, sollen durch die Europäische Kommission in Form delegierter Rechtsakte erlassen werden.

Mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie 2014/95/EU wird die Berichterstattung zu Nachhaltigkeitsthemen in Deutschland erstmals wirksam reguliert. Die Richtlinie schreibt vor, dass große Unternehmen künftig über Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie Maßnahmen zur Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption berichten müssen.

In der CSRD ist das Konzept der doppelten Wesentlichkeit (double materiality) verankert. Das bedeutet Unternehmen müssen ihre Auswirkungen im Nachhaltigkeitsbericht ganzheitlich berücksichtigen:

  • Auswirkungen der eigenen ökonomischen Aktivität auf Umwelt und Menschen (impact materiality): Einfluss und Risiken für Mensch und Umwelt, die durch die Aktivität des Unternehmens entstehen.
  • Auswirkungen der Umweltveränderungen auf die eigene ökomische Aktivität (financial materiality): Risiken, durch den Klimawandel, die die Aktivität des Unternehmens beeinflussen.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen unterliegt einer verpflichtenden externen Prüfung.

Der erste Entwurf der CSRD, die Änderungen an der Abschlussprüferverordnung ((EU) Nr. 537/2014), der Transparenz-Richtlinie (2004/109/EG), der Abschlussprüfer-Richtlinie (2006/43/EG) und der Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) vorsieht, wurde von der Europäischen Kommission am 21. April 2021 veröffentlicht.

Was Sie jetzt tun müssen?

Um den Berichtspflichten nach den CSRD-Richtlinien entsprechend nachkommen zu können müssen auch Unternehmen aus der Gesundheits- und Sozialwirtschaft u. a. Daten sammeln, Controlling-Prozesse etabliert und letztendlich ein CSR-Managementsystem einführen. Vor dem Hintergrund dieser neuen, umfangreichen Berichtspflichten sollten die gesetzlichen Vertreter und Aufsichtsräte frühzeitig mit diesen Maßnahmen beginnen.

Auf dem Weg zu Ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützen wie Sie gerne, bitte sprechen Sie uns an.

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