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Förderung der Betriebsrente für Geringverdiener nach § 100 EStG

Es ist noch nicht zu spät, die staatliche Förderung für die Betriebsrente von Geringverdiener in Anspruch zu nehmen.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwältin Agnes Lisowski
Rechtsanwältin Agnes Lisowski
0251 - 48204-17
a.lisowski@bpg-muenster.de

Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde eine staatliche Förderung der Betriebsrenten für Beschäftigte mit geringem Einkommen (im Folgendem: BAV-Förderbetrag) eingeführt. Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge für eine Altersversorgung in Höhe von mindestens 240,00 € bis höchstens 480,00 € im Kalenderjahr.

Der Staat fördert diese Beiträge in Höhe von 30 % (72,00 € bis 144,00 €), wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um ein erstes Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V).
  • Der Mitarbeiter erhält ein Bruttomonatseinkommen, das die Einkommensgrenze von 2.200,00 € im Monat nicht überschreitet. Berücksichtigt wird nur das laufende, steuerpflichtige Einkommen. Es kann somit vorkommen, dass das tatsächlich ausgezahlte Einkommen über der Einkommensgrenze nach § 100 EStG liegt.
  • Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zu dem vereinbarten Bruttomonatseinkommen einen Beitrag zur Altersversorgung in Höhe von mind. 240,00 € im Kalenderjahr.
    • Eine Betriebsrente im Wege der Entgeltumwandlung wird demnach nicht nach § 100 EStG gefördert.
  • Der vom Arbeitgeber geleistete Betrag zur Altersversorgung liegt über dem Betrag, den er im Jahr 2016 bereits geleistet hat.

Die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag sind vom Arbeitgeber im jeweiligen Lohnkonto nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 LStDV zu dokumentieren. Der BAV-Förderbetrag kann in dem auf die Beitragsleistung folgenden Abrechnungszeitraum vom Arbeitgeber selbständig im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung von dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer einbehalten werden.

Der Anspruch auf die Förderung verjährt nach 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der BAV-Förderbetrag hätte beansprucht werden können, er kann somit noch nachträglich für das Jahr 2018 geltend gemacht werden.

Fazit:

Gewähren Sie als Beteiligter an der KZVK Ihren Mitarbeitern bereits eine zusätzliche Altersversorgung, können Sie die staatliche Förderung für diejenigen Mitarbeiter, die 2016 bei Ihnen noch nicht beschäftigt waren, vollumfänglich bis zur Höhe von 144,00 € im Kalenderjahr oder für die 2016 bereits beschäftigten Mitarbeiter bis zur Höhe von maximal 66,00 € (2.200,00 € Bruttomonatseinkommen x 0,25 % 2018 erhöhter Arbeitgeberanteil an dem KZVK-Beitrag) im Kalenderjahr beanspruchen.

Gerne sind wir Ihnen behilflich, wenn Sie sich bei der Feststellung der Voraussetzungen der BAV-Förderung nicht sicher sein sollten oder wenn Sie es versäumt haben, den BAV-Förderbetrag im Jahr 2018 in Anspruch zu nehmen.

 

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