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Gesprächsrunde zum Umgang mit der APG DVO NRW am 31. August 2015

Nachdem das GEPA NRW mit seiner APG DVO NRW im Oktober 2014 veröffentlich wurde, sind nunmehr 10 Monate vergangen. Ein großer Teil der Träger von stationären Altenpflegeeinrichtungen befindet sich derzeit in der Vorbereitung auf das Feststellungsverfahren nach § 11 APG DVO NRW. Ein Hauptaugenmerk fällt hierbei auf die Testate der Wirtschaftsprüfer nach § 11 Absatz 2 Nr. 3 APG DVO, da durch die in diesen Testaten bescheinigten Beträge für das sogenannte langfristige bzw. sonstige Anlagevermögen die zukünftige Investitionskostenförderung einer stationären Altenhilfeeinrichtung bestimmt wird.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

Nachdem das GEPA NRW mit seiner APG DVO NRW im Oktober 2014 veröffentlich wurde, sind nunmehr 10 Monate vergangen. Ein großer Teil der Träger von stationären Altenpflegeeinrichtungen befindet sich derzeit in der Vorbereitung auf das Feststellungsverfahren nach § 11 APG DVO NRW. Ein Hauptaugenmerk fällt hierbei auf die Testate der Wirtschaftsprüfer nach § 11 Absatz 2 Nr. 3 APG DVO, da durch die in diesen Testaten bescheinigten Beträge für das sogenannte langfristige bzw. sonstige Anlagevermögen die zukünftige Investitionskostenförderung einer stationären Altenhilfeeinrichtung bestimmt wird.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Wirtschaftsprüfer die Gesamtsummen der tatsächlich gezahlten Beträge für sonstiges und langfristiges Anlagevermögen bescheinigen. Konkret heißt dies, dass die Wirtschaftsprüfer den tatsächlichen Mittelabfluss anhand von Kontoauszügen o. ä. prüfen sollen. Bei Einrichtungen, die innerhalb der vergangenen zehn Jahre errichtet wurden, stellt diese Vorgabe im Regelfall kein großes Problem dar, da die hierfür notwendigen Unterlagen – schon wegen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen – in der Regel noch verfügbar sind. Vielfach ist jedoch festzustellen, dass die Erstinbetriebnahme von Einrichtungen viele Jahrzehnte zurück liegt. In diesem Fällen liegen nicht mehr alle für die Testierung der tatsächlich gezahlten Beträge notwendigen Unterlagen vor. In einigen Fällen liegen sogar überhaupt keine Unterlagen über zurückliegende Baumaßnahmen und Investitionen mehr vor.

In diesem Zusammenhang hat am 31. August 2015 ein Abstimmungsgespräch zwischen Vertretern der fünf Diözesancaritasverbände in NRW, der Solidaris Revisions-GmbH, der Curacon GmbH und der BPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH stattgefunden.

Themen des Abstimmungsgesprächs waren unter Anderem:

  • Art und Umfang der Unterlagen, die für die Erstellung der Testate notwendig sind
  • Vorgehensweise, wenn überhaupt keine Unterlagen mehr vorliegen
  • Konkrete Fragestellung im Umgang mit den sog. „virtuellen Konten“
  • Differenzierung zwischen Instandhaltung und Anschaffungs- und Herstellungskosten
  • Einzelfragen zu Betriebsvorrichtungen

Zu allen Gesprächspunkten bestand Einigkeit zwischen den anwesenden Vertretern der Prüfungsgesellschaften.

Vereinzelt wurden wir in den vergangenen Wochen von Seiten der Altenhilfeträger darauf angesprochen, ob eine Brandmeldeanlage dem sonstigen Anlagevermögen zuzuordnen sei. Auch an diesem Punkt bestand zwischen den Prüfungsgesellschaften Einigkeit, dass die Brandmeldeanlage vom Grundsatz her dem Gebäude, und damit dem langfristigen Anlagevermögen, zuzuordnen ist. Ergänzend verweisen wir auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (so z. B. BFH 13. Dezember 2001 (III R 21/98) oder BFH 7. Oktober 1983 (III R 138/80)).

Hinsichtlich des Umgangs mit den sog. „virtuellen Konten“ und der Darstellung in der Buchhaltung bzw. dem Jahresabschluss bestand zwischen den Prüfungsgesellschaften ebenfalls grundsätzliche Einigkeit, wobei alle Beteiligten darauf verwiesen haben, dass der Gesetzgeber diesbezüglich noch keinerlei Regelungen getroffen hat. Ansätze zur Bilanzierung ergeben sich grundsätzlich aus dem Krankenhausbereich, der sich seit vielen Jahren durch pauschale Fördermittel und Baupauschalen in einer ähnlichen Situation befindet. Insbesondere bildet die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung von Krankenhäusern (IDW RS KHFA 1) für eine künftige Darstellung in Buchführung und Jahresabschluss eine mögliche Grundlage.

Besonders Wichtig:

Die Abgabefrist 31. Oktober 2015 ist unbedingt einzuhalten. Zum jetzigen Zeitpunkt kann zwar noch niemand die Konsequenzen einer nicht fristgerechten Abgabe des Antrags auf Investitionskosten abschätzen, jedoch könnte diese für die Einrichtung bedeuten, dass sie ab dem 1. Juli 2016 keine Investitionskosten mehr abrechnen darf.

Von daher besteht unsere Empfehlung, sich rechtzeitig mit dem Antragsverfahren zu beschäftigen, unverändert. Sollten sich im Rahmen der Vorbereitung auf das Feststellungsverfahren Fragen Ihrerseits ergeben, sprechen Sie uns bitte an.

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Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
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