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Gewährung der Befreiung gem. § 4 Nr. 18 UStG im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie

Leistungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung und Eindämmung der Corona-Pandemie können unter bestimmten Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit sein.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

Die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift im Sinne von § 4 Nr. 18 ist im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 ab dem 1. Januar 2020 erheblich eingeschränkt worden. Danach sind nur noch eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Billigkeitsregelung erlassen, wonach die umsatzsteuerliche Befreiung gem. § 4 Nr. 18 UStG greift, sofern es sich um Leistungen zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie handelt.

Als Leistungen zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie sind die folgenden Leistungen konkretisiert worden:

  • Gestellung von Personal
  • Überlassung von Räumlichkeiten
  • Überlassung von Sachmitteln
  • Sonstige entgeltliche Leistungen zur Eindämmung der Pandemie

Für die Anwendung der Billigkeitsregelung ist es unbeachtlich, ob es sich um einen steuerbaren oder einen nicht steuerbaren Vorgang (mangels Entgeltlichkeit bzw. Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen Bereich) handelt. Dieser Vorgang soll damit grundsätzlich keine Umsatzsteuer auslösen.

Die Einschränkung auf Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen, die keine systematische Gewinnermittlung anstreben, bleibt als Tatbestandsvoraussetzung auch im Rahmen der Billigkeitsregelung bestehen.

Gemäß einem Urteil des EuGH können zu diesen Einrichtungen z.B. gemeinnützige GmbH‘s gezählt werden. Demnach dürften hierzu auch alle übrigen gemeinnützigen Körperschaften gehören.

Sofern sich ein Unternehmen auf die umsatzsteuerliche Befreiung gem. § 4 Nr. 18 UStG im Rahmen der Billigkeitsregelung beruft, so ist dann ein Vorsteuerabzug aus im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen nicht möglich.

Die Billigkeitsregelung gilt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.

Das BMF hat demnach eine weitere Vergünstigung zur Förderung von Unterstützungsleistungen zwischen Einrichtungen zur Bekämpfung der Pandemie eingeführt.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stephanie Schlürmann-Birkenfeld
Bachelor of Arts

Steuerabteilung

s.schluermann-birkenfeld@bpg-muenster.de
Telefon: 0251-48204-0

 

 

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