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Körperschaftsteuerliche Einordnung der Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum

Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 18. Oktober 2017 zur körperschaftsteuerlichen Einordnung der Leistungen im Rahmen der medikamentösen Abgabe von Mitteln zur Blutgerinnung an Hämophiliepatienten geäußert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 18. Oktober 2017 unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 17. März 2016 zur körperschaftsteuerlichen Einordnung der Leistungen im Rahmen der medikamentösen Abgabe von Mitteln zur Blutgerinnung (Faktorpräparate) an Hämophiliepatienten geäußert. Danach sind diese Leistungen auch dann dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ gem. § 67 AO zuzuordnen, wenn die Verabreichung des Medikaments durch die Patienten selbst im Rahmen einer Heimselbstbehandlung erfolgt. Dabei muss die Heimselbstbehandlung ärztlich begleitet bzw. kontrolliert werden.

Ausgangslage

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Universitätsklinikum), die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung im Form der Krankenversorgung bzw. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dient.

Die Klägerin gab im Rahmen einer ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlung Medikamente zur Blutgerinnung an Patienten ab. Die Abgabe erfolgte dabei unmittelbar durch den jeweiligen behandelnden Arzt an den Patienten. Die entsprechende Abgabe wurde von den Ärzten dokumentiert. Im weiteren Verlauf erfolgte die Dokumentation durch die Patienten, welche jeweils durch die Ärzte einer Kontrolle sowie Überprüfung unterlag.

Die Klägerin ging davon aus, dass die Leistungen diesbezüglich dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen waren. Dies wurde von der Finanzverwaltung kritisch hinterfragt, die diese als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb würdigte und damit der Körperschaftsteuerpflicht unterwarf.

Gründe

Der BFH teilt die Auffassung des FG Köln unter Zugrundelegung der nachfolgenden Argumente:

Die Klägerin diene ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Die Tätigkeiten seien daher dazu bestimmt, die Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 AO selbstlos zu fördern. Dies umfasse ebenfalls die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die sich mit der Gesundheit der Bürger, insbesondere der Verhinderung bzw. Bekämpfung von Seuchen/Krankheiten beschäftige.

Diese gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen seien analog auf die öffentliche Hand anzuwenden.

Nach Auffassung des BFH seien sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit ärztlichen und pflegerischen Leistungen an Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses stünden, dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ nach § 67 AO zuzuordnen. Dies beruhe insbesondere auf der weit gefassten Legaldefinition des Krankenhauses in § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze und § 107 Abs. 1 SGB V.

Nach einem älteren Urteil des BFH handele es sich darüber hinaus um eine typische gegenüber dem Patienten erbrachte Leistung, sofern das Krankenhaus zur Sicherung des Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen zu der entsprechenden Leistung befugt ist und der Sozialversicherungsträger zur Zahlung für seine Versicherten verpflichtet ist.

Zudem definiere der Versorgungsauftrag den Umfang des Leistungsspektrums des Krankenhauses. Nach § 116b SGB V sind Krankenhäuser berechtigt, Verträge hinsichtlich der ambulanten Behandlung mit dem Versicherungsträger zu schließen. Der Katalog der zuvor genannten Vorschrift des SGB V umfasst ebenfalls die Diagnose und Versorgung von Patienten mit Hämophilie.

Im Weiteren führt der BFH aus, dass die Heimselbstversorgung im Kontext einer fortbestehenden Krankenhausbehandlung stünde. Die Medikamente werden in diesem Zusammenhang unmittelbar im Krankenhaus den Patienten übergeben und die Behandlung von den Ärzten dokumentiert. Die Heimselbstversorgung vollziehe sich daher unter permanenter ärztlicher Überwachung sowie Beratung.

Abgeleitet aus dem § 116b SGB V werden die Kosten der Behandlung von den Sozialversicherungsträgern übernommen.

Fazit bzw. Empfehlung

Bei Vorliegen der entsprechenden beschriebenen Tatbestandsmerkmale, ist eine Einordnung in den steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 67 AO für die Leistungen im Rahmen der Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstversorgung auf Basis der vorstehenden Argumente möglich. Sofern diese Leistungen im Rahmen des Krankenhausbetriebes erbracht werden, empfehlen wir diese dahingehend überprüfen zu lassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Ihre Ansprechpartnerin:

Stephanie Schlürmann-Birkenfeld
Bachelor of Arts

Steuerberaterassistentin in der Steuerabteilung
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