Bild: Steine

Erfahrung schafft Vertrauen

Krankenhausstrukturfonds: Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel kann auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers erbracht werden

Aufgrund der besonderen Bedeutung einer zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel für den Eintritt der strukturverbessernden Wirkung der Förderung ist auch das Ergebnis der abschließenden Prüfung durch die Länder zeitnah zu übermitteln. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel aus dem Krankenhausstrukturfonds kann auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers erbracht werden.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-25
j.groteschulte@bpg-muenster.de

 

Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Datum vom 17. Dezember 2015 die Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung – KHSFV) in Kraft gesetzt. Die Verordnung regelt das Nähere zur Verwaltung des Strukturfonds zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen im Krankenhaussektor.

Die Einrichtung eines Strukturfonds wurde durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) vorgegeben. Der Strukturfonds hat insbesondere den Zweck, Überkapazitäten abzubauen, die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten sowie die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre lokale Versorgungseinrichtungen (z. B. Gesundheits-oder Pflegezentren, stationäre Hospize) zu fördern. Dabei werden die Mittel des Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt und auf Antrag der Länder durch das Bundesversicherungsamt (BVA) ausgezahlt.

Im Rahmen der Verordnung werden die Kriterien festgelegt, die ein Vorhaben erfüllen muss, um mit Mitteln des Strukturfonds gefördert werden zu können.

Gemäß § 1 KHSFV sind folgende Vorhaben förderfähig:

  • Die dauerhafte Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen akutstationärer Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses, insbesondere die Schließung eines Standorts, einer unselbständigen Betriebsstätte oder einer Fachrichtung, mindestens aber einer Abteilung eines Krankenhauses.
  • Die standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, insbesondere von Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser, soweit in den betroffenen Krankenhäusern jeweils mindestens eine Abteilung betroffen ist, oder
  • die Umwandlung eines Krankenhauses oder von Teilen akutstationärer Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses, insbesondere eines Standorts, einer unselbständigen Betriebsstätte oder einer Fachrichtung, mindestens aber einer Abteilung eines Krankenhauses
  • a) in eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung oder
  • b) in eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Einrichtung der ambulanten, der sektorenübergreifenden oder der palliativen Versorgung, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der stationären Rehabilitation.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Umsetzung des Vorhabens am 1. Januar  2016 noch nicht begonnen hat.

Weiterhin wird die Abgrenzung der förderungsfähigen Kosten vorgenommen. Zudem wird das Verfahren der Vergabe der Fördermittel durch das BVA geregelt. Dazu gehören auch Regelungen bzgl. der durch die Länder vorzulegenden  Unterlagen zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen. Außerdem werden die Voraussetzungen und das Verfahren der Rückforderung von Fördermitteln aus dem Strukturfonds in der vorliegenden Verordnung geregelt.

In der Verordnung wird  zudem ein Verfahren zur Auswertung der Wirkungen der Förderung vorgegeben, das von den obersten Landesbehörden gegenüber dem BVA einzuhalten ist. Schließlich enthält die Verordnung auch Regelungen zur Erstellung von Verwendungsnachweisen.

Verwendungsnachweis durch Testat eines Wirtschaftsprüfers

Aufgrund der besonderen Bedeutung einer zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel für den Eintritt der strukturverbessernden Wirkung der Förderung ist auch das Ergebnis der abschließenden Prüfung durch die Länder zeitnah an das Bundesversicherungssamt (BVA) oder die von diesem beauftragte Stelle sowie an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, bei finanzieller Beteiligung der privaten Krankenversicherungen auch an diese, zu übermitteln. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel aus dem Krankenhausstrukturfonds kann auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers erbracht werden.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-25
j.groteschulte@bpg-muenster.de

sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
Nordrhein-Westfalen
48147
Deutschland