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MPU-Vorbereitungskurse - verstärkt Fokus in Betriebsprüfungen / Umsatzsteuerliche Befreiung - Ja oder nein ?

Eine große Anzahl von Einrichtungen im caritativen bzw. diakonischen Bereich bieten sogenannte MPU-Vorbereitungskurse an, welche im Rahmen von Betriebsprüfungen besonders in umsatzsteuerlicher Hinsicht unter die Lupe genommen werden.

Eine große Anzahl von Einrichtungen im caritativen bzw. diakonischen Bereich bieten sogenannte MPU-Vorbereitungskurse an, die sich insbesondere an Personengruppen richten, welche ihre Fahrerlaubnis im Wege einer Drogen- bzw. Trunkenheitsfahrt verloren haben. Dieser Bereich wird erfahrungsgemäß seitens der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen, besonders in umsatzsteuerlicher Hinsicht, verstärkt unter die Lupe genommen. Umsatzsteuerliche Befreiungen werden hierbei regelmäßig in Frage gestellt. Es rücken speziell zwei finanzgerichtliche Urteile in den Fokus.

Das Finanzgericht Münster hat sich mit Urteil vom 12. September 2017 (15 K 3562/14) mit diesem Themenkomplex beschäftigt und die Einordnung als umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung von verkehrstherapeutischen Leistungen verneint. Dies fußt darauf, dass eine Heilbehandlung dann anzunehmen ist, wenn eine Vorbeugung, Diagnose, Behandlung sowie Heilung einer Erkrankung bzw. Gesundheitsstörung zu sehen ist. Eine reine vordergründige Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sei damit nicht als Heilbehandlung einzuordnen. Als Indiz dafür, ist in dem vorbezeichneten Urteil die Aussage auf der Homepage bzw. auf Flyern „der schnelle Weg zum Führerschein“ angeführt worden. Eine Heilung einer Erkrankung ist in diesem Fall nicht angesprochen worden. Dieser Auffassung einer Umsatzsteuerpflicht hat sich ebenfalls der Bundesfinanzhof mir Urteil vom
27. Februar 2018 (XI B 97/17) angeschlossen.

Die beiden Urteile haben sich somit in den jeweiligen Fällen für eine Umsatzsteuerpflicht ausgesprochen, wenn es an dem Aspekt der Heilbehandlung mangelt. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir zu überprüfen, inwieweit die MPU-Kurse im Rahmen einer Heilbehandlung bzw. eines ganzheitlichen therapeutischen Beratungsansatzes erbracht werden, welches eine Anwendung der umsatzsteuerlichen Befreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG ermöglichen könnte.

Des Weiteren könnte unter Umständen eine weitere Befreiung gem. § 4 Nr. 22 UStG für Vorträge, Kurse und Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, unter Beachtung der erforderlichen steuerlichen Maßgaben, in Betracht kommen.

Wir empfehlen den Bereich der MPU-Kurse speziell in umsatzsteuerlicher Hinsicht, unter Beachtung der beiden genannten Urteile, verstärkt in den Fokus zu nehmen. Hierbei sollten mögliche umsatzsteuerliche Befreiungen gem. § 4 UStG konkret überprüft und deren Anwendbarkeit dokumentiert werden.

Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen bzw. weitergehende Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

Ihre Ansprechpartnerin:

Stephanie Schlürmann-Birkenfeld
Bachelor of Arts

Steuerabteilung
Tel. 0251/48204-74
e-Mail: s.schluermann-birkenfeld@bpg-muenster.de

 

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