Bild: Steine

Erfahrung schafft Vertrauen

Nachholungsfrist für die Festsetzungsantragsstellung bis spätestens 31. März 2020 für Einrichtungen mit bis zum 31. Dezember 2019 befristeten Festsetzungsbescheiden (Ausnahmetatbestand § 22 Abs. 2 Satz 3 APG NRW)

Einrichtungen, die aufgrund von Platzzahlveränderungen oder Modernisierungen (incl. Ersatzneubauten) einen bis zum 31. Dezember 2019 befristeten Festsetzungsbescheid erhalten haben (Ausnahmetatbestand § 22 Abs. 2 Satz 3 APG DVO NRW), können die Beantragung des Folgebescheids bis zum 31. März 2020 durchführen.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

Im § 22 Abs. 2 Satz 3 APG NRW ist geregelt, dass die grundsätzliche Verlängerung der Bescheide für Eigentumseinrichtungen nicht für Einrichtungen gilt, deren Trägerin oder Träger einen Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 oder später gestellt hat, weil es zu Platzzahlveränderungen der Einrichtung oder zu Modernisierungen, Ersatzneubauten bzw. ähnlichen Maßnahmen kommt oder gekommen ist, die eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen begründen. Sofern dieser Antrag im Jahr 2018 gestellt wurde, war der darauf beruhende Bescheid bis zum 31. Dezember 2019 befristet.

In diesen Fällen hätte ein Antrag auf Folgefestsetzung für die Jahre 2020 und 2021 über PfAD.invest bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden müssen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat nun den betroffenen Trägern über Pfad.invest mitgeteilt, dass in den Fällen, in denen eine Antragstellung bis zum 31. Dezember 2019 nicht mehr möglich war, diese bis spätestens zum 31. März 2020 nachgeholt werden sollte. Sofern diese Frist eingehalten wird, werden die Landschaftsverbände davon ausgehen, dass die Einrichtungen an der verzögerten Antragstellung kein zurechenbares Verschulden treffen und eine Bescheidung rückwirkend zum 1. Januar 2020 auf der Grundlage von § 12 Abs. 9 Satz 2 APG DVO vornehmen.

Da jedoch vor der Bescheiderteilung die derzeit laufende Novellierung der APG DVO NRW abgewartet wird, damit die beabsichtigten Änderungen der Verordnung bereits auf Ihren Antrag Anwendung finden können, wird mit der Bescheidung der Anträge erst ab Mitte des Jahres 2020 zu rechnen sein.

Über das laufende Novelliserungsverfahren der APG DVO NRW halten wir Sie natürlich informiert.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
Nordrhein-Westfalen
48147
Deutschland