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Erfahrung schafft Vertrauen

Neue Bauvorgaben für Altenheime - Einzelzimmerquote von 70 % in Niedersachsen

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt in Nieder­sachsen die Niedersächsische Verord­nung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen (NuWG-BauVO).

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Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
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B.A. Julian Börger
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Seit dem 1. Oktober 2022 gilt in Nieder­sachsen die Niedersächsische Verord­nung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen (NuWG-BauVO). Mit dieser Verordnung in Er­gänzung zu dem Niedersächsischen Ge­setz über unterstützende Wohnformen (NuWG) wird die Bundes-Heimmindest-bauverordnung aus dem Jahr 1978 ersetzt. Im Land Niedersachsen tritt damit eine neue Bauverordnung für Heime, bestimmte For­men des Betreuten Wohnens und für ambulant betreuten Wohngemeinschaften in Kraft.

Neu ist, dass in den Einrichtungen nunmehr einige bauliche und strukturelle Mindestanforderungen erfüllt werden müssen. Gegenüber der bisher geltenden Bundes-Heimmindestbauverordnung muss die Einrichtung mindestens 70 % ihrer Plätze in Form von Einzelzimmern anbieten. Die übrigen Plätze können als Doppelzimmer ausgestaltet werden. Diese Quote muss nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren ab dem 1. Januar 2033 vorgehalten werden.

Darüber hinaus werden auch die Plätze („Wohneinheiten“) in stationä­ren Pflegeeinrichtungen wachsen, da die Grundfläche nunmehr mindestens 14 Quadratmeter bei Einzelzimmern und 22 Quadratmeter bei Doppelzim­mern betragen soll (davor 12 Quadratmeter bzw.18 Quadratmeter).

Weiter enthält die NuWG-BauVO weitere Regelungen für beispielsweise Funktionsräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapie und Sanitärräume die in den §§ 3 bis 7 geregelt sind.

Erfahrungen aus anderen Bundesländern haben gezeigt, dass mit der Planung und Umsetzung dieser zum Teil aufwendigen baulichen Maßnahmen frühzeitig begonnen werden sollte. Eine frühzeitige Abstimmung des Einrichtungsträgers mit den Sozialhilfeträgern ist zu empfehlen.

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