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Novellierung der APG DVO NRW / keine Frist für Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 9 APG DVO NRW (Überschreitung der Vergleichsmiete) im Mietmodell

Novellierung der APG DVO NRW tritt nicht vor September 2020 in Kraft, so dass die notwendigen Festsetzungsanträge erst 30. Juni 2021 zu stellen sind und die Ausnahmegenehmigungen nach § 8 Abs. 9 APG DVO NRW (Überschreitung der Vergleichsmiete) nicht mehr fristgebunden sind.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

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r.jucks@bpg-muenster.de

Anfang des Jahres 2020 wurde vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) eine Verbändeanhörung zur geplanten Novellierung der APG DVO NRW durchgeführt. Wie das Ministerium nun mitteilt, hat sich die Auswertung dieser Verbändeanhörung wegen das Ausbruchs des Corona-Virus und der damit verbundenen Arbeitsbelastung des zuständigen Referats im MAGS verzögert. Es ist nunmehr geplant, dass das Kabinett am 30. Juni 2020 beschließt, den Entwurf der 7. Änderungsverordnung zur APG DVO NRW dem Landtag zur Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses zuzuleiten. Von einem Inkrafttreten der geänderten Verordnung ist jedoch nicht vor dem 1. September 2020 zu rechnen.

In Folge dieser Verzögerungen weißt das MAGS darauf hin, dass sich das anstehende Festsetzungsverfahren für die Mietmodelle auf den 1. Juli 2021 verschiebt, da die Festsetzungen auf der Grundlage der geänderten Verordnung durchgeführt werden sollen. Die geänderte Verordnung wird entsprechend der Ergebnisse des Berichts zu den Wirkungen von APG und APG DVO NRW an den Landtag vom 15. November 2019 u. a. überarbeitete Bestandsschutzregelungen für die Mieteinrichtungen im Sinne eines fairen Interessenausgleichs zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtung und kommunalen Kostenträgern auf der einen Seite sowie Einrichtungsbetreibern und Vermietern auf der anderen Seite enthalten. Die Änderungen der Verordnung haben Auswirkung auf das Antragsverfahren zur Festsetzung, so dass die Durchführungen von Antragsverfahren auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage nicht erforderlich sind.

Ein weiterer Punkt ist, dass die Frist, um Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 9 APG DVO NRW (Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der nach § 8 Abs. 3 APG DVO NRW zu berechnenden Vergleichsmiete) zu stellen, schon im Jahr 2018 per Allgemeinverfügung auf den 30. Juni 2020 verändert wurde, und nun ganz entfallen soll. Die Möglichkeit, einen Ausnahmeantrag beim örtlichen Sozialhilfeträger zu stellen, ist dann jederzeit gegeben, aber nicht mehr fristgebunden. Ein Versäumen der derzeit geltenden Frist (30. Juni 2020) ist für das kommende Antragsverfahren unschädlich.

Sobald die Kabinettfassung des Entwurfs der 7. Änderungsverordnung zur APG DVO NRW veröffentlicht wurde, werden wir Sie über Inhalte informieren. Natürlich werden wir die wesentlichen Inhalte auch in unseren ab Ende August 2020 wieder stattfindenden Seminaren zur APG DVO NRW darstellen.

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