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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (Planung, Vergütung, Ausgleich und Risiken des Pflegekostenbudgets 2020)

Auswirkungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes auf das Pflegekostenbudget 2020

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Helmut Menzel
Dipl.-Kfm. Helmut Menzel
Prüfungsleiter
0251 - 48204-0
h.menzel@bpg-muenster.de

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 9. November 2018 das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz abschließend beraten und angenommen. Eine Zustimmung des Bundesrates war nicht erforderlich.

Ein wesentlicher Bestandteil des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes ist das darin enthaltene Pflegekostenbudget. Dieses Pflegekostenbudget nimmt zukünftig einen großen Teil der bisher über die DRG vergüteten Pflegepersonalkosten aus dem DRG-System heraus. Die Vergütung erfolgt gesondert über tagesgleiche Pflegeerlöse, die auf der Grundlage der vereinbarten Pflegetage ermittelt werden.

Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen für die Krankenhäuser betreffen dabei die Planung, die Vergütungssystematik, die Ausgleichsmechanismen und die damit verbundenen Risiken.

Die Krankenhäuser müssen zusätzlich zum Budget des Jahres 2020 eine Darstellung der in der neuen Pflegekostenvergütung enthaltenen Pflegekräfte und deren Kosten liefern. Grundlage der Personalkosten im Pflegebereich ist dabei die zwischen den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene vereinbarte Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung. Die Darstellung der neuen Pflegekostenvergütung dient dann der Krankenhausseite als Basis für die Vereinbarung eines prospektiven Pflegekostenbudgets 2020 mit den Kostenträgern. Dabei ist das zu vereinbarende Pflegekostenbudget im Prinzip unbegrenzt. In welcher Form die Kostenträger darauf mit Plausibilitätsprüfungen und Obergrenzen reagieren werden, ist aktuell noch nicht klar. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ist bisher nicht vorgesehen.

Das Pflegekostenbudget wird auf die geplanten Pflegetage der Vereinbarung (E1) umgerechnet. Der sich daraus ergebende Zahlbetrag für die Pflegeerlöse wird unterjährig mit den abgerechneten DRG-Fällen tagesbezogen von den Kostenträgern ausgezahlt.

Der zuständige Wirtschaftsprüfer, der mit der Jahresabschlussprüfung des Jahres 2020 betraut ist, muss die tatsächlich nach den Grundsätzen der Pflegepersonalabgrenzungsvereinbarung angefallenen Pflegekosten testieren. Die aufgewendeten Pflegekosten des Jahres 2020 werden dann mit der Summe der unterjährig tagesbezogen vergüteten Summe der Pflegeerlöse ins Verhältnis gesetzt. Angefallene Mehr- oder Mindererlöse werden dann zu 100 % ausgeglichen und im Jahresabschluss 2020 entsprechend bilanziert.

Die Herausnahme erheblicher Kostenanteile aus dem DRG-System in ein Pflegekostenbudget stellt die Krankenhäuser vor große Herausforderungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit der erbrachten bzw. zu erbringenden medizinischen Leistungen und der damit verbundenen Kosten der Jahre 2019 und 2020. Eine sinnvolle Planung für das Jahr 2020 wird zu erheblichen Problemen auf Seiten der Krankenhäuser führen. Dieser Tatbestand wird bei den Verhandlungen auf Ortsebene ggfs. zu Auseinandersetzungen führen.

Ein erhebliches Risiko stellen ggfs. die aktuell nicht besetzten, jedoch durch das aktuelle DRG-System vergüteten Vollkräfte im Pflegebereich dar. Gelingt für das Jahr 2020 kein Nachweis der Pflegekosten auf der Grundlage der Pflegepersonalabgrenzungsvereinbarung, drohen für das Jahr 2020 erhebliche Erlösausfälle im Vergleich zum Jahr 2019.

Ein weiteres Problem können die nicht über die tagesgleichen Erlöse gezahlten bzw. die nicht verhandelten Anteile der Pflegekostenbudgets darstellen. Die nachgelagert durch das Wirtschaftsprüfertestat ermittelten Ausgleiche (Forderungen bzw. Verbindlichkeiten) sollen nicht von den einzelnen Kostenträgern, sondern über einen gemeinsamen Fonds bzw. Topf ausgeglichen werden. Aus Sicht der Krankenhäuser werden dadurch Fehlanreize bei den Kostenträgern ausgelöst. Kostenträger werden auf lokaler Ebene bemüht sein, möglichst geringe Pflegekostenbudgets zu verhandeln, um die dann ggfs. entstehende Ausgleiche aufgrund deutlich höherer Pflegekosten in den Fonds zu verlagern und damit gleichsam zu ,,sozialisieren". Damit wird das Ziel des Pflegepersonalstärkungsgesetzes, die Pflege zu stärken, in gewisser Weise torpediert. Zudem wird ein Anreiz dahingehend gesetzt, dass im Prüfverfahren des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) Pflegetage gestrichen werden. Dadurch verlagern die Kostenträger bedingt durch die Ausgleichsregelung die Pflegetage vom eigenen Budget in den Fonds. Dieser für die Krankenhäuser durch den 100 %-Ausgleich monetär nicht relevante Effekt, kann jedoch zu verstärkten MDK-Prüfungen und den damit verbundenen negativen Auswirkungen führen.

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