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Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung getroffen

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben gemäß § 17b Abs. 4 S. 2 KHG eine Vereinbarung zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) getroffen.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Andreas Fennen
Dipl.-Kfm. Andreas Fennen
Prüfungsleiter
0251 - 48204-0
a.fennen@bpg-muenster.de

Die Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-SV, PKV und DKG) haben gemäß § 17b Abs. 4 S. 2 KHG eine Vereinbarung zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) getroffen.

Danach wird sich die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten grds. auf die bettenführenden Stationen beschränken und an den Vorgaben der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) unter Berücksichtigung der Vorgaben des Handbuchs zur Kalkulation von Behandlungskosten der Selbstverwaltung auf Bundesebene (Kalkulationshandbuch) orientieren. Vorrangig gelten hierbei die Regelungen des Kalkulationshandbuches. Pflegepersonalkosten für Funktionspersonal im OP-Bereich, in der Anästhesie oder in den diagnostischen und therapeutischen Bereichen finden bei der Ausgliederung keine Berücksichtigung.

Darüber hinaus wurden in Anlage 2 der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung bereits weitere Zuordnungsregeln für die Pflegepersonalkosten getroffen. So werden Leiharbeitnehmer und Honorarkräfte (Fremdpersonal), die in der Finanzbuchhaltung den Sachwendungen zuzuordnen sind, wie im Krankenhaus angestellte Mitarbeiter behandelt und sind daher im Pflegebudget zu berücksichtigen. Dagegen sind die Pflegepersonalkosten für die Pflegedienstleistung im Krankenhausdirektorium oder für innerbetriebliche Patiententransportdienste nicht auszugliedern. Pflegepersonal, das sowohl in unmittelbarer Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen als auch teilweise in pflegeentfernten Bereichen tätig ist, darf nur mit den patientennahen Pflegepersonalkosten anteilig berücksichtigt werden. Entsprechende Nachweise über die Aufteilung (z.B. anhand von Stellenplänen, Zeiterfassung, Leistungsstatistiken etc.) sind zu führen.

Die Vorgaben der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung sind rückwirkend zum 1. Januar 2019 zu berücksichtigen. Die vorgenommenen Abgrenzungen der Pflegepersonalkosten gelten als Ausgangslage für die erstmalige Ermittlung des Pflegebudgets im Vereinbarungszeitraum 2020.

In diesem Zusammenhang sollen zeitnah aus dem Kalkulationshandbuch abgeleitete Vorgaben für die Zuordnung der Pflegepersonalkosten veröffentlich werden. Darüber hinaus sollen bis zum 31. Juli 2019 nähere Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets, insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und zu dem Verfahren der Rückzahlungsabwicklung von nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln geregelt werden.

Wir werden Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

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