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Pflegepersonaluntergrenzen: Gesetzesstand, positive Ziele und mögliche Nachteile

Mit der Ergänzung des fünften Sozialgesetzbuches um den § 137i SGB V ist die Einführung der Pflegepersonaluntergrenzen für Krankenhäuser mit Wirkung zum 1. Januar 2019 gewiss. Lediglich die konkrete Ausgestaltung der Pflegepersonaluntergrenze, ihres Nachweises sowie der Sanktionen für den Fall, dass die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten werden, steht noch aus.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwältin Agnes Lisowski
Rechtsanwältin Agnes Lisowski
0251 - 48204-17
a.lisowski@bpg-muenster.de

Im Rahmen des am 24. Juli 2017 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten ist das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) um den § 137i ergänzt worden. Mit dieser Vorschrift verpflichtet der Gesetzgeber den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (im Folgenden: GKV-SV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (im Folgenden: DKG) im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (im Folgenden: PKV) bis zum 30. Juni 2018 folgende mit der Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen zusammenhängende Regelungen zu vereinbaren:

  • Bestimmung der Pflegepersonaluntergrenzen, wobei alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen zu berücksichtigen sind,
  • Festlegung von pflegeintensiven Bereichen im Krankenhaus unter Berücksichtigung des Nachtdienstes, ggf. Festlegung von Intensiveinheiten außerhalb von pflegeintensiven Krankenhausbereichen,
  • Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von Personalverlagerung aus anderen, nicht pflegeintensiven Krankhausbereichen,
  • Bestimmung von Ausnahmetatbeständen und Übergangsregelungen,
  • Festlegung der Anforderungen für den Nachweis der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen,
  • Bestimmung der Höhe und der näheren Ausgestaltung von Vergütungsabschlägen, für den Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen
  • Festlegung, welche Mehrkosten, die bei der Finanzierung der Pflegepersonaluntergrenzen entstehen, in Art und Umfang bei der Vereinbarung von krankenhausindividuellen Zuschlägen nach § 5 Abs. 3c des Krankenhausentgeltgesetzes zu berücksichtigen sind.

Die vom GKV-SV, der DKG und der PKV vereinbarten Regelungen sollen mit Wirkung zum 1. Januar 2019 für alle gem. § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser gelten.

Kommen zwischen den zuvor genannten Parteien die Vereinbarungen ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, so erlässt das Bundesministerium für Gesundheit die entsprechenden Vorgaben durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, bzw. trifft die Schiedsstelle nach § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz ohne Antrag einer der Parteien die ausstehenden Entscheidungen.

Die Einführung der Pflegepersonaluntergrenzen für Krankenhäuser ist somit gewiss, lediglich ihre konkrete Ausgestaltung ist noch offen.

Die Pflegepersonaluntergrenzen stellen die Krankenhäuser trotz der mit ihnen verfolgten positiven Ziele, der Entlastung des Pflegepersonals und der Anhebung der Qualität der Pflege, vor finanzielle und organisatorische Probleme. Bis zu 10.000 Pflegestellen können jetzt schon nicht besetzt werden. Fraglich ist somit, ob der verstärkte Einsatz von Pflegehilfskräften mit niedriger Qualifikation zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen der Intention des Gesetzgebers nach einer qualitativ hochwertigen Pflege nahekommt. Hinzu kommt, dass die vom Gesetzgeber vorgegebene Sanktion in Form von Vergütungsabschlägen, die finanzielle Lage der Krankenhäuser und damit ihre Position auf dem Arbeitsmarkt als attraktiver Arbeitgeber schwächt. Außerdem droht zukünftig eine Verschärfung der Haftung gegenüber den Patienten, wenn die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten werden und dieser Umstand für den eingetretenen Schaden ursächlich ist.

Über die Regelungen des GKV-SV, der DKG und der PKV, die im Rahmen der Ausführung des § 137i SGB V getroffen werden, werden wir Sie zur gegebener Zeit informieren.

 

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