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Erfahrung schafft Vertrauen

Prüfung der GEPA-Bescheide gemäß §§ 11 und 12 APG DVO NRW

Nach dem Ende der bis zum 31. Oktober 2015 verlängerten Abgabefrist der Anträge auf Feststellung anerkennungsfähiger Investitionen (§ 11 APG DVO NRW) sowie Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen (§ 12 APG DVO NRW), liegen dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) für 1.500 Einrichtungen insgesamt 1.260 Anträge für das Feststellungsverfahren und 1.196 Anträge für das Festsetzungsverfahren vor.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

 

Nach dem Ende der bis zum 31. Oktober 2015 verlängerten Abgabefrist der Anträge auf Feststellung anerkennungsfähiger Investitionen (§ 11 APG DVO NRW) sowie Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen (§ 12 APG DVO NRW), liegen dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) für 1.500 Einrichtungen insgesamt 1.260 Anträge für das Feststellungsverfahren und 1.196 Anträge für das Festsetzungsverfahren vor. Für den LWL stellt sich insbesondere das Feststellungsverfahren als sehr aufwendig dar, da die Basis zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme aufzuarbeiten und eine Restwertermittlung für die Eigentumseinrichtungen durchzuführen ist. Der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Einzelfalls ist für den LWL derzeit nicht absehbar.

Bisher ist noch davon auszugehen, dass die bis zum 15. Mai 2016 ebenfalls verlängerte Frist für die Versendung der Bescheide (gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 APG DVO NRW) von den Landschaftsverbänden eingehalten wird. Jede Einrichtung erhält, soweit die Antragsunterlagen vollständig übermittelt wurden, zu diesem Termin einen Bescheid über die Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen gemäß § 11 APG DVO NRW sowie einen Bescheid über Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß § 12 APG DVO NRW.

Erste Erfahrungen zeigen, dass es bei diesen Bescheiden von Seiten der Landschaftsverbände durchaus zu Fehlern kommen kann. Es ist unbedingt empfehlenswert die Bescheide nach Erhalt zu prüfen und die Berechnungen der Werte nachzuvollziehen. Insbesondere sollte auch ein Abgleich der Daten stattfinden, da die Restwerte Tag genau berechnet werden.

Wir können Sie hierbei unterstützen und eine Prüfung der Bescheide für Sie vornehmen. Sollte es notwendig sein eine Änderung der Bescheide herbeizuführen bzw. Widerspruch einzulegen, werden unsere Rechtsanwälte das gerne für Sie übernehmen.

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