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Erfahrung schafft Vertrauen

Rolle rückwärts beim Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

Entgegen seiner bisherigen Auffassung ist laut dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) eine Anpassung an die neue Umsatzerlösdefinition des § 277 Abs. HGB auch für die Vorjahreszahlen zulässig.

Ihre Ansprechpartner

B.A. Julian Börger
B.A. Julian Börger
Prüfungsleiter
0251 - 48204-0
j.boerger@bpg-muenster.de

Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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j.groteschulte@bpg-muenster.de

 

Entgegen seiner bisherigen Auffassung ist laut dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) eine Anpassung an die neue Umsatzerlösdefinition des § 277 Abs. HGB (vgl. aktuelle Meldung vom 24.07.2015) auch für die Vorjahreszahlen zulässig.

Bisher wurde vom Hauptfachausschuss (HFA) des IDW die Meinung vertreten, dass bei der erstmaligen Anwendung der Neudefinition der Umsatzerlöse im Jahresabschluss 2016 eine Anpassung der für das Vorjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse nicht vorgenommen werden darf.

Nun kam das IDW Ende November 2016 – aufgrund mehrfacher Nachfrage seiner Mitglieder – aber zu dem Ergebnis, dass sich aus Artikel 75 Abs. 2 Satz 3 EGHGB kein generelles Verbot einer Anpassung der Vorjahresumsatzerlöse ergibt. Im Falle einer Anpassung der Umsatzerlöse des Vorjahres, sind dann im Anhang aber auch die sich daraus ergebende Auswirkungen auf die sonstigen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Bilanz des Vorjahres zu berücksichtigen, insbesondere um eine mögliche Verzerrung des Rohergebnisses zu vermeiden.

Werden die Vorjahreszahlen nicht angepasst, ist, gemäß Artikel 75 Abs. 2 Satz 3 EGHGB, im Falle fehlender Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse ein Hinweis im Anhang, einschließlich nachrichtlicher Angabe des Betrags der Umsatzerlöse für das Vorjahr, der sich aus einer Anwendung der neuen Umsatzerlösdefinition bereits auf den Vorjahresabschluss ergeben hätte, erforderlich.

Wir informieren Sie über diese neue Entwicklung auch deshalb, weil wir eine Anpassung der Vorjahreszahlen in der Praxis für einfacher und sinnvoller erachten und daher empfehlen.

Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und weisen vor diesem Hintergrund auch auf unser Seminar am kommenden Dienstag, den 24. Januar 2017, in Münster hin.

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