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Sachgrundlose Befristung bei weit zurückliegender Vorbeschäftigung

Eine 22 Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung kann das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar machen.

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Rechtsanwältin Agnes Lisowski
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a.lisowski@bpg-muenster.de

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 21. August 2019, Az.: 7 AZR 452/17, dass eine 22 Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung nicht zur Unwirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) führt.

Sachverhalt

Die Klägerin war in der Zeit vom 22. Oktober 1991 bis zum 30. November 1992 bei der Beklagten als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2014 stellte die Beklagte die Klägerin als Telefonserviceberaterin erneut ein. Das zunächst bis zum 30. Juni 2015 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis wurde später bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni 2016 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgeben. Die vor dem BAG eingelegte Revision der Beklagten war erfolgreich.

Begründung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2018 (Az.: 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) entschieden, dass die richterliche Rechtsfortbildung den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen darf und somit die Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG durch das BAG, wonach dieselben Arbeitsvertragsparteien nach einer Unterbrechung von mindestens drei Jahren erneut einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag schließen dürfen, nicht verfassungskonform ist.

Das BAG hat unter Berufung auf das zuvor zitierte Urteil des BVerfG festgestellt, dass in dem hier vorliegenden Fall das Vorbeschäftigungsverhältnis sehr lange zurückliegt und keine Anhaltspunkte für eine Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten gegeben sind. Es entschied daher, dass das Verbot der sachgrundlosen Befristung in diesem Fall unzumutbar sei.

Die Beklagte durfte demnach das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 15. Oktober 2014 mit der Klägerin ohne Sachgrund befristen.

Praxishinweise

Das aktuelle Urteil des BAG zur sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung ist zu dem speziellen oben dargestellten Fall ergangen. Es kann nicht uneingeschränkt auf jede weit in der Vergangenheit liegende Vorbeschäftigung angewendet werden. Dennoch gibt es einen Einblick in den von der Rechtsprechung akzeptierten Abstand zwischen Vorbeschäftigung und erneuten sachgrundlos befristeten Beschäftigung.

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