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Steuerfreier Corona-Bonus: Verlängerung der Auszahlungsfrist

Durch das Jahressteuergeestz 2020 wurde die Frist für die Auszahlung steuerfreier Boni an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Corona-Krise bis zum 30.06.2021 verlängert.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis 1.500,00 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Das Bundesministerium für Finanzen hatte die Steuerbefreiung zunächst per Erlass bekanntgegeben (BMF-Schreiben vom 09.04.2020). Im Interesse der Rechtssicherheit ist im Rahmen des Corona-Steuerhilfe-Gesetzes mit § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz nachträglich eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen geschaffen worden. Inzwischen ist zur Anwendung dieser Vorschrift ein überarbeiteter Erlass veröffentlicht worden (BMF-Schreiben vom 26.10.2020). Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Frist für die Zahlung steuerfreier Corona-Boni bis zum 30.06.2021 verlängert.

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Eine Entgeltumwandlung ist daher ausgeschlossen. Weiterhin nennt das Gesetz als Bedingung für die Steuerfreiheit, dass die Sonderzahlung aufgrund der Corona-Krise gezahlt wird. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann nach Auffassung des BMF allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass vorliegt.

Bei den 1.500,00 € handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Dem Arbeitgeber steht es frei, höhere Sonderzahlungen zu leisten. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur bis zum Betrag von 1.500,00 €. Der Freibetrag in Höhe von 1.500,00 € kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Dies gilt aber nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr zu ein und demselben Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss im Ergebnis nicht prüfen, ob Dienstverhältnisse zu anderen Arbeitgebern bestehen.

Die Verlängerung der Steuer-Befreiung bis zum 30.06.2021 führt nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500,00 € steuerfrei gezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung der Sonderzahlung wurde gestreckt.

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