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Steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen durch das BMF-Schreiben vom 9. April 2020

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 9. April 2020 Erleichterungen für steuerbegünstigte Körperschaften in Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt, bei denen es insbesondere um den vereinfachten Spendenabzug und um Ausnahmen bei der zweckentsprechenden Mittelverwendung geht.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

Mit Schreiben vom 9. April 2020 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Verwaltungsregelungen hinsichtlich steuerlicher Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene verfasst. Diese sind besonders für steuerbegünstigte Körperschaften von Relevanz. Sie fördern Unterstützungsmaßnahmen, welche die Auswirkungen der Pandemie lindern sollen und im Zeitraum vom
1. März 2020 bis längstens zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.  

Demnach können steuerbegünstigte Körperschaften Mittel, die durch Spendenaufrufe für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene gesammelt werden, für diese Zwecke verwenden, ohne dass dies einem Satzungszweck entsprechen oder eine Änderung der Satzung vorgenommen werden muss. Ebenfalls möglich ist eine Spendenweiterleitung an Einrichtungen, welche die Mittel für oben genannte Zwecke einsetzt. Zudem dürfen bereits vorhandene Mittel ohne anderweitige Bindungswirkung für jene Zwecke verwendet werden. Selbiges gilt auch ohne Satzungsänderung für die Überlassung von Personal oder Räumlichkeiten. Werden für Spendenaufrufe im Rahmen der Corona-Krise Sonderkonten eröffnet, gilt für diese ohne betragsmäßig Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Somit genügt der Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes als Nachweis gemäß § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV. Nach § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b 1. Halbsatz EStDV gilt dies bis zur Einrichtung eines Sonderkontos auch für Zuwendungen auf andere Konten des Zuwendungsempfängers.

Bei Einkaufstätigkeiten für Personen in Quarantäne oder für Personen, die beispielsweise aufgrund ihres Alters oder Vorerkrankungen zum gefährdeten Personenkreis gehören, ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der Förderung mildtätiger Zwecke zu unterstellen. Die Erstattung von im Zusammenhang mit Einkaufs- oder Botendiensten entstandenen Kosten an Mitglieder der Körperschaft ist zudem unschädlich. Im Zuge der Bereitstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen, die an Stelle der geschlossenen Tafeln treten, sowie bei Hilfen für Obdachlose ist auch die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen.

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel, o. ä. zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise zum Beispiel Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen entgeltlich zur Verfügung, können die Einnahmen unabhängig vom eigentlichen Satzungszweck sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden. Des Weiteren ist es zulässig, Verluste, die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise entstehen, mit Mitteln sämtlicher Sphären, also auch aus dem ideellen Bereich oder aus Zweckbetrieben, auszugleichen. Zudem dürfen Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen weiterhin gezahlt werden, auch wenn die korrespondierende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.

Abschließend sei erwähnt, dass steuerbegünstigte Körperschaften das Mittelverwendungsgebot nach § 55 AO auch im Rahmen der Aufstockung von beantragtem Kurzarbeitergeld zu beachten haben. In diesem Zusammenhang wird gemäß dem Schreiben nun sowohl auf die Prüfung der Mittelverwendung als auch auf die Überprüfung der Aufstockung hinsichtlich ihrer Angemessenheit verzichtet, sofern die Aufstockung einheitlich für alle Mitarbeiter erfolgt und die Maximalhöhe von 80% des vorherigen Entgeltes nicht übersteigt. Nach vorherrschender Meinung schließt diese Regelung eine höhere Aufstockung hingegen nicht grundsätzlich aus. Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes über die oben genannte Grenze hinaus kann jedoch eine Angemessenheitsprüfung durch die Finanzbehörden auslösen.

 

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