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Tax Compliance auch für steuerbegünstigte Körperschaften?

Die Finanzverwaltung sieht zunehmend die Abgrenzung zwischen einer Steuerberichtigung oder einer steuerbefreienden Selbstanzeige kritisch, wobei dies durch den Aufbau eine Tax Compliance Systems vermieden werden kann.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-66
m.kock@bpg-muenster.de

Mit dem BMF-Schreiben vom 23.05.2016 - IV A 3-S 0324/15/10001 nimmt die Finanzverwaltung zu der wichtigen Abgrenzung Stellung, wann eine Berichtigung einer Steuererklärung nach § 153 AO oder eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO vorliegt. Dabei wird das Vorliegen eines innerbetrieblichen Kontrollsystems für Steuern als Anzeichen zugunsten des Steuerpflichtigen gewertet, dass nur eine Berichtigung erfolgen soll und kein Vorsatz oder keine Leichtfertigkeit vorliegt.

Vor dem Hintergrund dieser neuen Auffassung der Finanzverwaltung zur Berichtigungspflicht des § 153 AO sollten auch steuerbegünstigte Körperschaften, die Steuererklärungen und -anmeldungen der Finanzverwaltung einreichen, diesen Hinweis aufgreifen, um bei einer Berichtigung einer Steuererklärung oder -anmeldung den mögliche Vorwurf eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit (Steuerhinterziehung) zu vermieden.

Leider definiert die Finanzverwaltung in der Verlautbarung nicht, wie das interne Kontrollsystem für Steuern ausgestaltet sein muss, um dies zu erreichen.

Bei der Ausgestaltung ist daher ein Rückgriff auf die Vorgaben zum Tax Compliance System hilfreich. Denn Zweck dieses Systems ist, dass die steuerlichen Gesetze und die Vorgaben der Finanzverwaltung befolgt bzw. wesentliche Regelverstöße erkannt und verhindert werden, damit steuerliche Risiken nicht entstehen. Dabei gilt das Tax Compliance System als wirksam, wenn alle Betroffenen von ihm Kenntnis haben und es beachten.

Um dies zu erreichen, kann in einem ersten Schritt die steuerbegünstigte Körperschaft auf die Verlautbarung der Finanzverwaltung zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronsicher Form sowie zu Datenzugriff (BMF-Schreiben vom 14.11.2014 - IV A 4 - S0316/ 13/100003) zurückgreifen.

Gleichzeitig sollte die steuerbegünstigte Körperschaft eine Analyse der bestehenden steuerlichen Pflichten durchführen und klären, ob hieraus Risiken bestehen oder erwachsen könnten (z.B. eine erhebliche Abweichung der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eines Jahres zur Zahllast der Jahreserklärung).

Darauf aufbauend kann in einem zweiten Schritt das unternehmesindividuelle Tax Compliance System entwickelt werden, wobei folgende Anforderungen zu beachten sind:

  • Klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten zu Personen mit den erforderlichen Fachkenntnissen
  • Sicherstellung einer angemessenen Kommunikation von steuerlichen Sachverhalten
  • Errichtung von Kontrollen
  • Angemessene Dokumentation von steuerlichen Sachverhalten

Nach der Implementierung ist das Tax Compliance System von der steuerbegünstigten Körperschaft umfassend zu dokumentieren und gegebenenfalls anzupassen.

Fazit:

Mit der neuen Verlautbarung der Finanzverwaltung zu § 153 AO kann sich auch eine steuerbegünstigte Körperschaft sehr schnell in dem Bereich der Steuerhinterziehung befinden, auch wenn es nur eine fehlerhafte Steuererklärung oder –anmeldung berichtigen möchte. Um sich nicht diesem Vorwurf auszusetzen, sollten sie daher mindestens das von der Finanzverwaltung geforderte interne Kontrollsystem einführen beziehungsweise ein Tax Compliance System installieren.

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