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Erfahrung schafft Vertrauen

Vergabepraxis deutscher Krankenhäuser im Blickfeld der EU-Kommission

Deutsche Krankenhäuser geraten verschärft in den Fokus der vergaberechtlichen Prüfung.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
Rechtsanwältin Simone Scheffer
Steuerberaterin
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Die EU-Kommission untersucht derzeit das Vergabewesen im Gesundheitsbereich. Sie hat gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit den Verdacht geäußert, dass die Beschaffungspraxis im deutschen Gesundheitswesen teilweise nur unter unzureichender Beachtung des Vergaberechts erfolgt. Nach den Erkenntnissen der EU-Kommission soll die Quote der europaweiten Ausschreibungen im Gesundheitssektor in Deutschland deutlich unter dem europäischen Durchschnitt liegen.

Im Hinblick auf den Krankenhausbereich begründet die EU-Kommission ihren Verdacht unter anderem mit der Zahl der europaweiten Ausschreibungen für die Beschaffung von Computertomographen, die in der Vergangenheit weit hinter dem zurückgeblieben sei, was nach der Zahl der in deutschen Krankenhäusern vorhandenen Geräte unter ihrer unterstellten typischen Lebensdauer zu erwarten gewesen wäre.

Die EU-Kommission verfolgt das Ziel, ihre Mitgliedstaaten im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft an einem fairen Wettbewerb bei der Anwendung des Vergaberechts zu unterstützen. Mit der Durchführung von Vergabeverfahren können Kostensenkungen erzielt werden. Es ist davon auszugehen, dass die EU auf eine verschärfte Prüfung und Kontrolle durch die Prüfbehörden drängen wird.

 

Empfehlung

Krankenhausträger sind daher gehalten, zu prüfen, ob sie das nationale oder europäische Vergaberecht beachten müssen.

Während für öffentlich-rechtliche Krankenhäuser das Vergaberecht stets bei der Vergabe von Aufträgen zu beachten ist, ist für kirchliche oder sonstige Träger das Vergaberecht grundsätzlich erstmal nicht anwendbar (ständige Rechtsprechung).

Allerdings können auch Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft an das Vergaberecht gebunden sein. Insbesondere wenn sie Einzel- oder Pauschalförderungen erhalten und bestimmte Aufträge vergeben, vgl. § 99 Nr. 4 GWB. Dies sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

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