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Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Die EU-Schwellenwerte für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 gesenkt.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
Rechtsanwältin Simone Scheffer
Steuerberaterin
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s.scheffer@bpg-muenster.de

Zum 1. Januar 2020 sind neue Schwellenwerte in Kraft getreten. Sie gelten für alle europaweiten Vergabeverfahren, die ab 2020 eingeleitet werden. Die neuen Schwellenwerte lauten:

Bauaufträge:  5.350.000,00 € statt bisher 5.548.000,00 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: 214.000,00 € statt bisher 221.000,00 €, im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 428.000,00 € statt bisher 443.000,00 €, Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: 139.000,00 € statt bisher 144.000,00 €

Konzessionen:  5.350.000,00 € statt bisher 5.548.000,00 €.

Die europäische Kommission hat die Schwellenwerte mit delegierten Verordnungen vom 30. Oktober 2019 bekannt gemacht und anders als in der Vergangenheit nicht erhöht, sondern in ihrem Wert herabgesetzt. Die neuen Schwellenwerte gelten aufgrund in § 106 GWB enthaltenen dynamischen Verweisung unmittelbar, d. h. es bedarf keines weiteren Umsetzungsaktes durch den Gesetzgeber. Sie gelten für die nächsten zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2021. Die genannten Schwellenwerte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer.

Aufgrund der Herabsetzung der Schwellenwerte ist davon auszugehen, dass es zukünftig mehr europaweite Vergabeverfahren geben wird. Die Schwellenwerte sind für die Schätzung des Auftragswerts relevant, die vor Beginn eines Vergabeverfahrens vorzunehmen ist. Erreicht oder überschreitet der Auftragswert den einschlägigen Schwellenwert, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen.

 

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