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Verlängerung der Umsatzsteuersenkung für den Verkauf von verzehrfertigen Speisen

Die große Koalition hat am 3. Februar 2021 beschlossen, die eigentlich bis zum 30. Juni 2021 befristete Ausnahmeregelung bis Ende 2022 zu verlängern. Somit wird auch über den 30. Juni 2021 hinaus auf den Verkauf von verzehrfertigen Speisen nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % erhoben.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

Die große Koalition hat am 3. Februar 2021 beschlossen, die eigentlich bis zum 30. Juni 2021 befristete Ausnahmeregelung bis Ende 2022 zu verlängern. Somit wird auch über den 30. Juni 2021 hinaus auf den Verkauf von verzehrfertigen Speisen nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % erhoben.

Umsatzsteuer auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Mit dem sog. Corona-Steuerhilfegesetz ist bereits im vergangenen Jahr eine Umsatzsteuersenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis zum 30. Juni 2020 beschlossen worden. Diese Ausnahmeregelung wird nun bis Ende 2022 verlängert. Konkret wird somit auf Umsätze aus dem Verkauf von verzehrfertig zubereiteten Speisen, die bis zum 31. Dezember 2022 erzielt werden, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % erhoben (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Dies gilt jedoch nicht für Umsätze aus dem Verkauf von Getränken. 

Umsätze aus Getränkeverkäufen

Mit der Verlängerung der Steuersatzsenkung für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen fallen auch weiterhin die Steuersätze für diese Leistungen und die Abgabe von Getränken auseinander. Auf Erträge aus dem Getränkeverkauf ist somit weiterhin der Regelsteuersatz von 19 % zu erheben. In der Praxis führt dies aktuell zu Problemen im Rahmen von Kombi- oder Pauschalangeboten aus Speisen und Getränken. Damit für die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung keine genaue Abgrenzung im Einzelfall vorgenommen werden muss, ist mit Schreiben vom 2. Juli 2020 des Bundesministeriums für Finanzen eine Nicht-Beanstandungsregelung getroffen worden. Danach kann bei einem Gesamtpreis für Speisen inklusive Getränken der Umsatzanteil für Getränke mit 30 % angesetzt werden. Somit ist auf 70 % des Gesamtumsatzes der ermäßigte Steuersatz von 7 % und auf die restlichen 30 % der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden.

Beispiel:

Für den mehrtägigen Aufenthalt in einer Bildungseinrichtung werden neben den Übernachtungskosten auch Verpflegungspauschalen für die täglichen Mahlzeiten in einer Höhe von 30,00 EUR (netto) in Rechnung gestellt. Daraus ergibt sich folgende umsatzsteuerliche Belastung:

 Anteil Getränke:                                                               30 %  x  30 €   =    9,00 €

 Umsatzsteuer auf Getränke:                                           9 €  x  19 %  =    1,71 €

 Anteil Speisen:                                                                 70 %  x  30 €   =  21,00 €

 Umsatzsteuer auf Speisen:                                             21 €  x  7 %    =    1,47 €

 Umsatzsteuer gesamt:                                                   1,71 €  +  1,47 €  =  3,18 €

Somit ergibt sich aus dem Nettobetrag von 30,00 EUR und der Umsatzsteuergesamtlast in Höhe von 3,18 EUR in unserem Beispiel für die Verpflegungsleistungen ein Bruttorechnungsbetrag von 33,18 EUR.

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