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Verlust der Gemeinnützigkeit bei unangemessen hohen Geschäftsführergehältern

Unangemessen hohe Gehälter für die Geschäftsführung führen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Unternehmens.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Zahlt eine steuerbegünstigte Körperschaft ihrem Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter ein unangemessen hohes Gehalt, führt dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit. So entschied das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 21. Dezember 2016 (Az.: 3 K 272/13). Es sah in der Zahlung der überhöhten Vergütung einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO. Danach darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei der als steuerbegünstigt anerkannten, in der Sozial- und Gesundheitsbranche tätigen GmbH hatte das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung die Gemeinnützigkeit rückwirkend für mehrere Jahre mit der Begründung aberkannt, dass dem Geschäftsführer ein unangemessen hohes Gehalt gezahlt worden sei. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt verfünffachte sich Brutto-Jahresgehalt des Geschäftsführers innerhalb von zwölf Jahren auf zuletzt 350.000,00 €. Die Gewinne der GmbH wurden daraufhin nachträglich körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig und die Umsätze nachträglich dem Regelsteuersatz unterworfen. Dagegen klagte die GmbH nach erfolglosem Einspruchsverfahren.

Nach Auffassung des Finanzgerichts handelte die GmbH nicht selbstlos, da sie unangemessen hohe Jahresgesamtvergütungen an ihren Geschäftsführer zahlte. Sie beurteilte die überhöhten Zahlungen in den Streitjahren als Mittelfehlverwendung.

Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts, ob bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das Ausgabeverhalten der Körperschaft angemessen ist, um die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke zu verfolgen. Die steuerbegünstigte Körperschaft verfüge dabei über einen gewissen Einschätzungsspielraum. Das Gesetz sehe nicht ausdrücklich eine starre prozentuale oder absolute Grenze für Kosten der Verwaltung vor. Die Grenze der Angemessenheit sei jedoch überschritten, wenn eine Körperschaft, die sich weitgehend aus Geldspenden finanziert, diese überwiegend - also zu mehr als der Hälfte - für Verwaltung und Spendenwerbung verwendet. Zur Prüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes einer gemeinnützigen Organisation könne auf die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung zurückgegriffen werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter–Geschäftsführer für dessen Tätigkeit unangemessen hohe Bezüge gewährt.

Ob beim externen Vergleich nur steuerbegünstigte Unternehmen oder auch nicht steuerbegünstigte Wettbewerber heranzuziehen sind, ist umstritten, konnte aber vorliegend offen gelassen werden, da die Jahresgesamtvergütung in jeglicher Hinsicht als unangemessen eingestuft wurde. Die Kurzfristigkeit der sprunghaften, erheblichen Anstiege bei der Jahresgesamtvergütung sei als Indiz für eine gesellschaftliche Veranlassung der verdeckten Gewinnausschüttung anzusehen, zumindest solange sie - wie im vorliegenden Fall – nicht plausibel begründet werden konnte. Das Gericht zog hierfür die Dokumentation für Jahresgesamtvergütungen eines Geschäftsführers in der Branche Dienstleister/Gesundheitswesen aus dem BBE-Verlag heran.

 

Fazit

Die steuerlichen Risiken durch unangemessen hohe Vergütungen werden durch das Urteil deutlich. Das Finanzgericht hat Anhaltspunkte zur Überprüfung der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen geliefert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde. Die Revision ist derzeit beim BFH unter dem Aktenzeichen VR 5/17 anhängig. Die Angemessenheit der Bezüge der gesetzlichen Vertreter einer steuerbegünstigten Körperschaft sollte regelmäßig überprüft werden.

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