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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz vom 29. August 2018

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat rückwirkend zum 1. Januar 2018 Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO) angepasst.

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Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
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Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat per Veränderungsordnung die Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO) angepasst. Die Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Die geänderte Grundpauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 NKHG beträgt nunmehr Euro 2.150 je Planbett und Euro 1.000 je teilstationären Platz.

Die Grundpauschale je Planbett wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Krankenhausplanbetten für Fachrichtungen, deren allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, wie folgt gestaffelt erhöht:

  • bei weniger als 231 Planbetten um Euro 110,
  • bei 231 bis 330 Planbetten um Euro 170,
  • bei 331 bis 630 Planbetten um Euro 280,
  • bei mehr als 630 Planbetten um Euro 620.

Diese Beträge erhöhen sich nochmals für Krankenhausplanbetten in den Fachrichtungen:

  • Neurochirurgie um Euro 700,
  • Herzchirurgie um Euro 1.100,
  • Nuklearmedizin um Euro 2.000 und
  • Strahlentherapie um Euro 2.000.

Der sich aus den Änderungen ergebende höhere Förderbetrag für das Jahr 2018 wird den Krankenhäuser in Niedersachsen vom Ministerium per (Änderungs-) Fördermittelbescheid mitgeteilt.


 

 

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