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Verwaltungsauffassung zur ertragsteuerlichen Behandlung der Abgabe von Zytostatika an ambulante Krankenhauspatienten

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 14. Januar 2015, IV A 3 - S 0062/14/10009, ihre Auffassung zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb Krankenhaus im Sinne von § 67 AO vor dem Hintergrund der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 31. Juli 2013, I R 82/12) geändert.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
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Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-66
m.kock@bpg-muenster.de

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 14. Januar 2015, IV A 3 - S 0062/14/10009, ihre Auffassung zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb Krankenhaus im Sinne von § 67 AO vor dem Hintergrund der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 31. Juli 2013, I R 82/12) geändert. Damit können alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des Krankenhauses zusammenhängen sowie die Leistungen an ambulant behandelte Patienten, soweit diese Bestandteil des Versorgungsauftrages sind, dem Zweckbetrieb Krankenhaus zugeordnet werden.

Darüber hinaus teilt die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2015, 0186 (2014/0002 - St 15) mit, dass die Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses stehen, dem Zweckbetrieb Krankenhaus nur zugeordnet werden können, wenn

  • die an ambulant behandelte Patienten erbrachten Leistungen sich aus dem Versorgungsvertrag des Krankenhauses ergeben und
  • die betreffenden Präparate für eine unmittelbare Verabreichung im Krankenhaus vorgesehen sind.

Dabei umfasst der Versorgungsvertrag des Krankenhauses nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Leistungen, die aufgrund einer persönlichen Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 116 SGB V erbracht werden, da in diesem Fall der betreffende Arzt den Versorgungsauftrag alleine erfüllt.

Eine Ausnahme hiervon liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann vor, wenn die Abgabe von Zytostatika an ambulante Patienten durch einen ermächtigen Arzt als Dienstaufgabe und damit als Ausfluss seiner nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne von § 19 EStG erbracht wird.

Fazit

Mit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2015 und der ergänzenden Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2015 sollten betroffene Krankenhausträger eingehend prüfen, ob die Abgabe von Zytostatika an ambulante Patienten die Voraussetzungen der Finanzverwaltung (Zulassung nach § 116a, 116b SGB V) für eine Zuordnung zum Zweckbetrieb Krankenhaus erfüllt.

Angezweifelt werden kann die Auffassung der Finanzverwaltung, dass kein Zweckbetrieb Krankenhaus vorliegt, wenn die Abgabe von Zytostatika an ambulante Patienten keine Dienstaufgabe des behandelnden Arztes darstellt, sondern im Rahmen der "Chefarztambulanz" erfolgt.

Vor diesem Hintergrund sollten betroffene Krankenhausträger die Vorgaben der Finanzverwaltung prüfen und gegebenenfalls gegen die entsprechenden Steuerbescheide Einspruch einlegen und Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erheben.

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