Verwaltungsrecht: Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser
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Die Industrie- und Handelskammer (IHK) darf nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Berechnung des Kammerbeitrags einer kammerzugehörigen Klinik die Kennzahlen ihres gesamten Unternehmens zugrunde legen, auch wenn die Klinik für den Krankenhausbetrieb als den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Betätigung von der Gewerbesteuer befreit ist (BVerwG, Urteil v. 07.12.2016 -10 C 11.15).
Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, Trägerin mehrerer Krankenhäuser, wendete sich gegen die vorläufige Festsetzung der Beiträge zur beklagten IHK für die Jahre 2011 und 2012. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit umfasste neben dem Krankenhausbetrieb, der von der Gewerbesteuer befreit ist, auch gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe (Betrieb einer Cafeteria, Vermietungsleistungen, Leistungen des ambulanten Pflegedienstes). Auf die Nebenbetriebe entfielen in den Jahren 2011 und 2012 jeweils weniger als 5% ihres Gesamtumsatzes. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, bei der Beitragsberechnung sei nur derjenige Teil ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen, der nicht von der Gewerbesteuer befreit sei.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit folgender Begründung ab:
Die Veranlagung der Klägerin zum Kammerbeitrag auf der Grundlage der Kennzahlen ihres gesamten Unternehmens einschließlich des von der Gewerbesteuer befreiten Betriebsteils verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip.
Dieses verlange, dass die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll, und einzelne Kammermitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden dürfen.
Der Vorteil, den das Kammermitglied aus der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer zieht, bestehe insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt und das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft wahrnimmt.
Der Krankenhausbetrieb der Klägerin ist zwar nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG von der Gewerbesteuer befreit, die Befreiung des Krankenhausbetriebes von der Gewerbesteuer ändere aber nichts daran, dass die Klägerin mit ihrem gesamten Unternehmen gewerblich tätig sei.
Der Vorteil der Aufgabenwahrnehmung durch die Industrie- und Handelskammer komme deshalb auch dem gewerbesteuerfreien Krankenhausbetrieb der Klägerin zugute.
Schließlich verletzen die Beitragsbescheide auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Bundesverwaltungsgericht kippte damit das Urteil des Oberverwaltungsgericht Lüneburg, das einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip bejaht hatte.
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