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APG DVO NRW: Neue Termine für Antragsfristen und Übergangsregelungen

Die Frist der Antragsstellung gem. § 12 Abs. 3 APG DVO wird um zwei Monate auf den 31. Oktober 2015 nach hinten verlegt. Somit haben die Träger nun weitere Zeit um die geforderten Informationen aufzubereiten und eine Eintragung in pfad.invest vorzunehmen

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Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
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Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
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Wie von vielen bereits erwartet, verlängert das Land NRW mit dem Schreiben vom 13.07.2015 die Fristen der Antragsstellung. Bis zum 17.07.2015 hatten die Kommunen und Landschaftsverbände die Möglichkeit gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen.

Antragsstellung

Die Frist der Antragsstellung gem. § 12 Abs. 3 APG DVO wird um zwei Monate auf den 31. Oktober 2015 nach hinten verlegt. Somit haben die Träger nun weitere Zeit um die geforderten Informationen aufzubereiten und eine Eintragung in pfad.invest vorzunehmen

Bescheiderteilung

Folgend verlängert sich die Frist der Bescheiderteilung ebenfalls. Diese wird nun auf den 15. Mai 2016 datiert.

Wirksamkeit der Bescheide

Aufgrund der zeitlichen Verschiebung sind die aktuell geltenden Bescheide aus dem Jahr 2012 bis zum 30.06.2016 gültig. Es erfolgte eine weitere Verlängerung um 6 Monate.

 

Für die meisten Altenhilfeeinrichtungen in NRW sollte dies eine positive Nachricht sein. Nun bleibt mehr Zeit für die Aufbereitung der internen Unterlagen für die Erstbeantragung. Befürchtete Einbußen im investiven Ergebnis müssen zudem nun erst in der 2. Jahreshälfte 2016 erwartet werden.

Bei weiteren Fragen zum Thema GEPA bzw. Eintragung in pfad.invest steht Ihnen die BPG gerne zur Verfügung.

 

 

 

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